OLG Köln: Goldener Lindt-Teddy verletzt nicht Haribo-„GOLDBÄREN"-Marke

Im Streit zwischen Haribo und zwei Firmen der Lindt & Sprüngli Gruppe um die Verletzung der Goldbären-Marke hat das OLG Köln heute die Klage von Haribo abgewiesen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin (Haribo) vertreibt Fruchtgummi in Bärenform und ist u.a. Inhaberin der Wortmarken „GOLDBÄR“ und „GOLDBÄREN“.

Die Beklagten vertreiben seit März 2011 in Goldfolie verpackte Schokoladenfiguren in Bärenform, die eine rote Schleife um den Hals tragen.

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der für sie eingetragenen Marken und verklagte Sprüngli auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Sie meinte, die Ausgestaltung des Lindt-Teddys sei nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes „GOLDBÄR“.

Urteil LG Köln

Das LG Köln gab der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage in 1. Instanz statt.

Hiergegen hatten die Beklagten Berufung zum OLG Köln eingelegt und argumentiert, der Lindt-Teddy stelle lediglich eine logische und einheitliche Fortsetzung ihrer eigenen Produktlinie dar, wobei sich die Aufmachung vor allem an dem „Goldhasen“ orientiere.

Urteil OLG Köln

Mit seinem heute verkündeten Urteil hat sich das OLG Köln im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Eine Verletzung einer Wortmarke wie "Goldbär" durch eine dreidimensionale Figur wie den Schoko-Teddy könne dann vorliegen, wenn die Bezeichnung „Goldbär“ die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur sei.

Dies könne hier nicht festgestellt werden. Der Gesamteindruck des Schoko-Teddys setze sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen; maßgeblich sei vielmehr auch der Aufdruck der Bezeichnung „Lindt“ nebst Logo bzw. der Aufdruck „Lindt-Teddy“. Dieser werde vom Käufer in besonderem Maße als Herkunftsnachweis auf die Beklagte bezogen, zumal sich das Produkt in seiner Gesamtgestaltung an den als Produkt der Beklagten bekannten „Goldhasen“ anlehne.

Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ihr Produkt an die Marke der Klägerin angenähert habe, um Qualitätsvorstellungen, die der Verkehr mit dem Begriff „Goldbären“ verbinde, in unlauterer Weise für sich auszunutzen. Hiergegen spreche, dass die Beklagten selbst bekannte Hersteller im Süßwarensegment seien und sich das beanstandete Produkt in ihre eigene Produktlinie einfüge.

Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, da insbesondere die Frage, wann eine Überkreuzkollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung angenommen werden könne, grundsätzlicher Natur sei.

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2014, Az: 6 U 230/12

Quelle: PM des OLG Köln vom 11.04.2014