OLG Frankfurt a.M.: Zur markenmäßigen Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

In Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück liegt grds. eine markenmäßige Benutzung

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 04.12.2014 entschieden, dass in der Verwendung eines Vornamens (hier Sam) als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück (Hier Wollmantel) grds. eine markenmäßige Benutzung liegt. Etwas anderes - so das Gericht - könne allenfalls dann gelten, wenn der angesprochene Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „SAM“, die u.a. für Bekleidungsstücke eingetragen ist.

Die Antragsgegnerin betreibt ein Online-Verkaufsportal für Mode und bietet u.a. Kleidung der Marke „X“ an. So bot sie einen Mantel unter der Bezeichnung „WOLLMANTEL SAM“ und eine Jacke unter der Bezeichnung „WOLLBLAZER SAM“ an. Die Bezeichnungen befanden sich jeweils neben einem Foto des Kleidungsstücks.

Eilverfahren

Die Antragstellerin sah hierin eine Markenverletzung und beantragte gegen die Antragsgegnerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht. Das Landgericht erließ diese wie beantragt und untersagte der Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr Bekleidung unter der Nutzung der Bezeichung "SAM" anzubieten.

Widerspruchsverfahren

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wurde die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Berufung

Hiergegen legte die Antragstellerin Berufung ein. Das OLG untersagte der Antragsgegnerin wiederum unter der Bezeichnung "SAM" Bekleidung im geschäftlichen Verkehr anzubieten, da der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zusteht.

Den Einwand der Antragsgegnerin, die von ihr vorgenommene Nutzung des Vornamens „SAM“ für Bekleidung erfolgte nicht markenmäßig, wies das OLG wie folgt zurück:

„Eine markenmäßige Benutzung im Sinne des § 14 II Nr. 2 MarkenG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass das angegriffene Zeichen wie eine Marke benutzt wird, d.h. die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Hauptfunktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (...). Die Herkunftsfunktion ist beeinträchtigt, sofern das Zeichen zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verwendet wird (...). Daran fehlt es, wenn das Zeichen nur als dekoratives Gestaltungsmittel oder in einem rein beschreibenden Sinn verwendet wird.

Ein beschreibender Sinn der Bezeichnung "SAM" für Wollmäntel oder Wollblazer ist nicht feststellbar. Die Bezeichnung steht weder für ein gängiges Schnittmuster noch für sonstige Produkteigenschaften. Die Bezeichnung wird auch nicht rein dekorativ verwendet. Dies könnte angenommen werden, wenn sie blickfangmäßig auf dem Kleidungsstück selbst angebracht wäre (...). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.

Die Bezeichnung "SAM" wird auch nicht als bloßes Bestellzeichen aufgefasst. Eine die markenmäßige Benutzung ausschließende Verwendung als reines Bestellzeichen wurde zum Teil angenommen, wenn aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die Modellbezeichnung - ähnlich einer Bestellnummer - allein dazu dienen soll, dieses Modell von anderen Modellen desselben Herstellers zu unterscheiden, die Bezeichnung also nach dem Verständnis des Verkehrs gar nicht den Anspruch erhebt, nur von einem einzigen Hersteller verwendet zu werden und damit auf die Herkunft von diesem Hersteller hinzuweisen. Soweit der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen eine solche Verwendung als reines Bestellzeichen bejaht oder in Erwägung gezogen hat (...), sind Fälle angesprochen, in denen gebräuchliche Vornamen im Rahmen eines branchenüblichen Bestellzeichensystems (etwa „Gaby“ für Damenschuhe; vgl. BGH GRUR 1988, 307 - Gaby) in dieser Weise benutzt und vom Verkehr damit auch als reines Bestellzeichen angesehen werden.

Solche Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Hierfür genügt insbesondere nicht, dass - wie die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht hat - die Verwendung von Vornamen im Modebereich üblich ist und auch die Bezeichnung "SAM" von einigen Herstellern für unterschiedliche Kleidungsstücke (z.B. Desigual Kleid Sam, TommyHilfiger Herrenhemd Sam, ..) verwendet wird. Die Funktion, dass das angegriffene Zeichen zur Kennzeichnung eines bestimmten Modells benutzt wird, steht der Einordnung als markenmäßige Verwendung nicht entgegen (...). Denn der Verkehr sieht in der angegriffenen Verwendungsform des Zeichens "SAM" nicht allein ein Bestellzeichen, sondern zugleich auch einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Der Verbraucher geht davon aus, dass der Wollmantel SAM stets einem bestimmten Herstellungsunternehmen zuzuordnen ist. Er nimmt nicht ohne weiteres an, dass auch andere Hersteller ihre Mäntel mit ‚SAM‘ kennzeichnen.“

Aufgrund Zeichenidentität und hoher Warenähnlichkeit bejahte das OLG schließlich auch die Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „SAM“ und dem angegriffen Zeichen „SAM“.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014, 6 U 141/14