Das LG Berlin hat in einem von uns auf Klägerseite geführten Markenverfahren mit Urteil vom 10.02.2015 entschieden, dass ein Amazon-Händler im Falle einer Markenrechtsverletzung als Störer haftet, auch wenn er sich nur an ein bereits bestehendes Angebot des Erstanbieters angehangen hat.
Sachverhalt: Markenrechtsverletzung in Amazon Angebot
Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Bestandteil „Klax“, u.a. der deutschen Wortmarke „Klax“ für Möbel. Der Beklagte verkauft u.a. Sanitär- und Badmöbel namhafter Hersteller, u.a. auch auf der Amazon-Plattform. Auf dieser bot der Beklagte u.a. Garderobenständer unter der Bezeichnung „Garderobenständer ‚Klax‘ in Schwarz“ an. Die Bezeichnung „Klax“ befand sich auch in der URL der Angebotsseite. Zudem ist im html-Quelltext der Angebotsseite, welcher optisch ohne besondere Einstellungen im Browser nicht sichtbar wird, als sog. "description-Tag" und "title-Tag" sowie in Großbuchstaben der Begriff „KLAX“ als sog. "keyword-Tag" aufgeführt.
Die Markeninhaberin mahnte den Beklagten wegen Verletzung ihrer Markenrechte ab. Der Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der Abmahnkosten. Zur Begründung führte er an, weder er persönlich noch einer seiner Mitarbeiter habe den Begriff „Klax“ in eines seiner Angebote bei Amazon eingegeben. Die Verwendung des Begriffes „Klax“ sei vielmehr von Amazon vorgegeben worden.
Urteil: Amazonhändler haftet für Markenrechtsverletzung bei Anhängen auf Amazon
Das Landgericht Berlin gab der Klage auf Erstattung der Abmahnkosten statt.
Nutzung einer Marke als Tag = markenmäßige Benutzung
Zunächst stellte das Landgericht Berlin fest, dass der Beklagte die Bezeichnung „Klax“ auf Amazon markenmäßig genutzt habe:
"Auf seiner Angebotsseite war der Begriff „Klax" sowohl in der Produktbeschreibung auf dem bestimmungsgemäß sichtbaren Teil der Angebotsseite wiedergegeben. Gleichfalls ist er im html-Quelltext sowie als „keyword-Tag" verwendet worden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - 1 ZR 183/03).“
Amazon Händler haftet bei Anhängen an Amazonangebote Dritter
Schließlich bejahte das Gericht die Haftung des Beklagten zumindest als Störer.
"Der Beklagte haftet für den Markenrechtsverstoß zumindest als Störer. Ein solcher ist auch durch ein Anhängen an ein bestehendes Angebot bei Amazon grundsätzlich möglich (...).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG München vom 27. März 2014 - 6 U 1859/13. In jeder Entscheidung ging es um urheberrechtliche Ansprüche. Insbesondere hatte die dortige Beklagte nicht selbst die Einpflegung ihrer Angebote in das System von Amazon vorgenommen, sondern lediglich eine digitalisierte Tabelle mit einer Vielzahl von Artikelnummern an Amazon übersandt, verbunden mit dem Wunsch, für die entsprechenden Artikel als zusätzlicher Anbieter aufgeführt zu werden.
Vorliegend ist maßgeblich, dass die Klägerin markenrechtliche Ansprüche geltend macht. Bei diesen liegt die Besonderheit gerade darin, dass in der Regel schon die Wiedergabe des Zeichens als solche eine Verletzung darstellt, ohne dass es auf weitere Informationen oder Aufklärungen ankommt. Die Wortmarke erlaubt aber auch – gerade im Unterschied zur Urheberrechtsrecherche z. B. bei einem Bild – aus sich heraus eine Überprüfung dahingehend, ob die Bezeichnung markenrechtlich geschützt ist.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Ersteller der Erstanbieter – Angebotseite des Garderobenständers – Markeninhaber war. Jedenfalls wäre für den Beklagten feststellbar gewesen, ob der Begriff „Klax" markenrechtlichen Schutz genießt.“
LG Berlin, Urteil vom 10.02.2015, Az. 15 O 221/14