LG Berlin: Marke „Klax“ nicht beschreibend für Möbel

bei „Klax“ handelt es sich in orthografischer Hinsicht um ein Kunstwort

Das LG Berlin hat in einem von uns auf Klägerseite geführten Markenverfahren mit Urteil vom 10.02.2015 entschieden, dass die Bezeichnung "Klax" nicht beschreibend für Möbel ist.

Sachverhalt

Der Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Bestandteil „Klax“, u.a. der deutschen Wortmarke "Klax" für Möbel.

Der Beklagte verkauft Sanitär- und Badmöbel namhafter Hersteller, u.a. auch auf der Amazon-Plattform. Auf dieser bot er u.a. Garderobenständer unter der Bezeichnung „Garderobenständer ‚Klax‘ in Schwarz“ an.

Die Markeninhaberin mahnte den Beklagten wegen Markenrechtsverletzung ab. Der Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 1.706,94 EUR.

Als Begründung machte er u.a. geltend, dass die Marke löschungsreif sei, weil es sich bei „Klax“ lediglich um eine beschreibende Angabe handele, die nicht eintragungsfähig gewesen sei.

Entscheidung LG Berlin

Das Landgericht Berlin gab der Klage in vollem Umfang statt. Insbesondere teilte es nicht die Ansicht des Beklagten, dass die Marke „Klax“ beschreibend für Möbel ist:

„Der Begriff ‚Klax‘ kommt als ausschließlich oder hauptsächlich beschreibendes Wort für die infrage kommenden Waren, insbesondere Möbel, nicht in Betracht. Zwar wird das Wort "Klacks" umgangssprachlich synonym verwendet für Begriffe wie "Kinderspiel, Klecks, Kleinigkeit, Lappalie, Leichtigkeit, Nichts, Pappenstiel, Spielerei", jedoch weicht dieser Begriff bei zwar phonetischer Identität in seiner bildlichen - also orthografischen - Erscheinung von der Anspruchsmarke "Klax" deutlich ab. Der Bedeutungsinhalt "Kleinigkeit" (usw.) des umgangssprachlichen Begriffes "Klacks" ist auch nicht ersichtlich als beschreibend für die von der Klägerin vertriebenen Möbel in Betracht zu ziehen. Ferner kann nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der Wortbildung "Klax" in orthografischer Hinsicht um ein Kunstwort handelt.“

 

Landgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2015, Az. 15 O 221/14