EuG: Darlegungslast beim Vorwurf der Ausnutzung einer bekannten Marke

Der EuG hat mit Urteil vom 05.01.2015 entschieden, dass ein Markeninhaber, der sich auf den Schutz einer bekannten Marke beruft, belegen muss, dass die Benutzung der angegriffenen Marke in unlauterer Weise die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung seiner älteren Marke ausnutzen würde; hierfür muss er nachweisen, dass positive Eigenschaften der bekannten Marke mit der angegriffenen Marke assoziiert werden.

Sachverhalt

Die Widersprechende, Inhaber zweier älterer bekannter Marken, legte beim HABM Widerspruch gegen die von einem Dritten angemeldete Gemeinschaftsmarke ein mit der Begründung, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft und Wertschätzung ihrer bekannten älteren Marken ungerechtfertigt beeinträchtigen und ausnutzen würde.

Entscheidung HABM

Das HABM wies den Widerspruch zurück. Hiergegen legte die Inhaberin der älteren Marken Beschwer bei der Beschwerdekammer ein, die die Entscheidung des HABM aufhob und eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marken bejahte.

Entscheidung EuG I

Das vom Anmelder angerufene EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer.

Entscheidung EuGH

Der vom Anmelder daraufhin angerufene EuGH hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und verwies die Sache an das EuG zurück, da die von der Widersprechenden behauptete Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marken nicht nachgewiesen worden sei.

Entscheidung EuG II

Das EuG hob nach Zurückverweisung der Sache durch den EuGH die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und wies den Widerspruch zurück, da die Widersprechende bzgl. des Tatbestandes der Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke (Verwässerungsgefahr) keinen Nachweis darüber erbracht habe, dass eine Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers zu befürchten sei.

Auch für die behauptete Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke sei von der Widersprechenden kein ausreichender Nachweis erbracht worden. Hierfür müssten Assoziationen der angemeldeten Marke mit positiven Eigenschaften der älteren Marke nachgewiesen werden. Insoweit habe die Widersprechende aber nichts vorgetragen. Nicht ausreichend sei insoweit, dass die älteren Marken eine hohe Reputation und Unterscheidungskraft genießen.

EuG, Urteil vom 05.01.2015, Az.: C-570/10 RENV

Praxishinweis

Danach erfordert das Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer älteren bekannten Marke stets einen sog. Imagetransfer, als eine Assoziation mit positiven Qualitätsmerkmalen der bekannten Marke (Trittbrettfahrerei).