Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 07.05.2015 u.a. entschieden, dass bei einer Arztpraxis der Schutz des Unternehmenskennzeichens örtlich auf die Region beschränkt ist, welche als Einzugsgebiet der Praxis gilt. Allein der Internetauftritt führt nicht zu einem bundesweiten Schutz.
Sachverhalt
Die Parteien sind Fachärzte für Neurochirurgie. Sie streiten um kennzeichnungsrechtliche Unterlassungsansprüche des Beklagten bezüglich der klägerischen Domain www. ... de.
Entscheidung LG
Das Landgericht hat die Klage ebenso wie die Widerklage des Beklagten abgewiesen. Zur Begründung für die Abweisung der Widerklage hat es ausgeführt, dem Beklagten stünden weder aus seiner Wort-Bildmarke „Neuro-Spine-Center X" noch aus seinem Unternehmenskennzeichen Unterlassungsansprüche gegen den Kläger wegen der Verwendung der streitgegenständlichen Domain zu. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Entscheidung OLG
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Beklagte könne der Klägerin die Nutzung der streitgegenständlichen Domain weder aufgrund seiner Marke noch aufgrund seines Unternehmenskennzeichens verbieten. Hinsichtlich des Unternehmenskennzeichens des Beklagten wies das Gericht daraufhin, dass diesem nur ein regional begrenzter Schutz zukomme und der Kläger nicht in dieser Region tätig sei.
Insoweit führte das Gericht wie folgt aus:
"Bei Unternehmen, deren Geschäftszweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig sind, ist der Schutz auf ihr Wirkungsgebiet beschränkt (...). Zu diesen sog. "Platzgeschäften" zählen auch Kliniken und Arztpraxen (...). Maßgeblich für den Umfang des Schutzbereichs ist der im Kollisionszeitpunkt durch die Benutzung des älteren Zeichens nach der Verkehrsauffassung abgedeckte Wirtschaftsraum (...).
Dem Beklagten steht ein Unternehmenskennzeichenrecht an dem Zeichen "neuro-spine-center" zu, allerdings beschränkt auf den Wirtschaftsraum O1 (...).
Der Beklagte hat belegen können, dass er mit seiner unter "Neuro-Spine-Center" betriebenen Klinik und Arztpraxis in der Region O1 eine Verkehrsbekanntheit erreicht hat. Als Beleg dafür konnte er seine Anzeigen in der O1 Zeitung ebenso wie die Presseberichte über seine Klinik vorlegen.
Es lässt sich allerdings nicht feststellen, dass sich der Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens des Beklagten auch auf das Gebiet des B-Kreises, namentlich auf die Stadt O2, den Standort der Arztpraxis des Klägers, erstreckt." (...)
Die Tatsache, dass der Beklagte im Internet unter der Domain www. ....com auftritt, begründet wegen seines des primär regionalen Wirkungskreises keinen überregionalen Schutz. Dass der Beklagte über seine Werbung im Verbreitungsgebiet der O1 Zeitung auch Patienten in dem im nördlichen Teil des B-Kreises gelegenen B-Tal ansprechen will, unterstreicht seinen auf das dortige Gebiet bezogenen Wirkungskreis, kann aber gerade keinen Hinweis dafür liefern, dass der Verkehr den Einzugsbereich seiner Klinik auf das gesamte Gebiet des B-Kreises erstreckt.
Ebenso unerheblich ist deshalb auch die Tatsache, dass der Beklagte in seiner Klinik bzw. in seiner Praxis auch Patienten behandelt, die aus dem B-Kreis kommen und dass er im Jahr 2010 mit seiner Klinik in den sog. Bettenbedarfsplan des Landes Hessen aufgenommen worden ist."
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.05.2015, Az. 6 U 39/14