Lacoste-Krokodil steht Krokodil-Markenanmeldungen für Bekleidung entgegen

Das EuG hat mit Urteil vom 30.09.2015 entschieden, dass die Eintragung einer Bildmarke mit einem Kaiman für Bekleidung die Rechte von Lacoste an der Krokodil-Marke verletzt. Obwohl nur eine geringe Zeichenähnlichkeit vorliegt, besteht aufgrund der Bekanntheit der Lacoste-Marke dennoch eine Verwechslungsgefahr.

Sachverhalt

Im Jahr 2007 meldete eine polnische Gesellschaft (Mocek und Wenta) beim HABM ein Bildzeichen mit einem Krokodil für verschiedene Waren und Dienstleistungen (u. a. Taschen, Bekleidungsstücke und Kissen für Tiere, Schuhe und Vermietung von Immobilien) als Gemeinschaftsmarke an.

Die französische Gesellschaft Lacoste trat dieser Anmeldung entgegen, wobei sie sich auf eine ältere Gemeinschaftsmarke berief, deren Inhaberin sie ist.

Entscheidung HABM - lehnt Markenanmeldung auf Widerspruch von Lacoste ab

Das HABM gab dem Widerspruch von Lacoste teilweise statt und lehnte die Eintragung des Kaiman Zeichens für Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe ab. Daraufhin erhob der Anmelder Klage beim EuG auf Aufhebung der Entscheidung des HABM.

Entscheidung EuG - bestätigt Ablehung Markeneintragung

Mit seinem heutigen Urteil weist das EuG die Klage ab und bestätigt damit die Ablehnung der Eintragung des Kaimans als Marke für Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe.

Begründung

Zwar nur geringe Zeichenähnlichkeit zwischen Lacoste Marke und Anmeldezeichen Kaiman

Das Gericht prüft zunächst, ob die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen besteht, was der Fall sein könnte, wenn sie einen gewissen Grad an bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit aufweisen. Das Gericht kommt wie das HABM erstens zu dem Ergebnis, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine geringe bildliche Ähnlichkeit aufweisen, da beide ein Reptil der Ordnung der Krokodile abbilden und da die breite Öffentlichkeit normalerweise nur ein unvollkommenes Bild einer Marke im Gedächtnis behält (in beiden Fällen die Abbildung eines Reptils der Ordnung der Krokodile im Profil mit gebogenem Schwanz).

Das Gericht hält ferner den klanglichen Aspekt für irrelevant, da die Marke von Lacoste, anders als die angemeldete Marke, keine Wortbestandteile enthält. Schließlich bestätigt das Gericht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen zumindest durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit aufweisen, da die Bildbestandteile jedes dieser Zeichen begrifflich einem Reptil der Ordnung der Krokodile entsprechen.

Aufgrund der Bekanntheit der Lacoste Marke besteht dennoch Verwechslungsgefahr

Das Gericht prüft sodann, ob die schwache bildliche Ähnlichkeit und die durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Marke Lacoste für Lederwaren (insbesondere Taschen), Bekleidungsstücke und Schuhe durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat, den Schluss zulassen, dass die Gefahr einer Verwechslung dieser Zeichen besteht.

Das Gericht bejaht für diese drei Warenarten eine Verwechslungsgefahr, da die breite Öffentlichkeit glauben könnte, dass die Waren mit den einander gegenüberstehenden Zeichen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Insbesondere könnte die Abbildung des Kaimans von Mocek und Wenta als Variante der Abbildung des Krokodils von Lacoste wahrgenommen werden, da Letztere in der breiten Öffentlichkeit weithin bekannt ist.

EuG, Urteil vom 30.09.2015 in der Rechtssache T-364/13

Quelle: PM des EuG vom 30.09.2015