Werbeagentur nicht stets zur Markenrecherche verpflichtet

Werbeagentur nicht stets zur Markenrecherche verpflichtet

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 04.02.2011 entschieden, dass eine Werbeagentur, die mit der Erstellung eines Logos beauftragt wurde, nicht in jedem Fall zu einer markenrechtlichen Prüfung verpflichtet ist.

Die Frage, ob wann und inwieweit eine mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur zu einer Markenrecherche verpflichtet ist, kann nicht allgemein für alle Fälle beantwortet werden, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Relevant ist hierbei insbesondere die Vergütung, so das Kammergericht in seinem Urteil vom 04.02.2011.

Sachverhalt

Eine Werbeagentur wurde von einem Kunden mit der Erstellung eines Logos beauftragt. Als Vergütung war ein Betrag von 770 EUR vereinbart. Die Werbeagentur prüfte im Rahmen der Logoerstellung weder, ob es ältere Marken gab, die der Logonutzung entgegenstehen könnten noch wies sie den Kunden darauf hin, dass sie keine Markenrecherche vorgenommen hat. Vertraglich hatten die Parteien insoweit nichts vereinbart.

In der Folge machte ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass das Logo seine Markenrechte verletzt und forderte Schadensersatz. Im Wege des Rückgriffs forderte der Kunde nunmehr von der Werbeagentur Schadensersatz. Erfolglos!

Urteil

Da die Parteien hinsichtlich einer Markenrecherche nichts vereinbart hatten, musste das Gericht die Pflichten der Werbeagentur insoweit anhand einer Vertragsauslegung bestimmen.

Keine Pflicht der Werbeagentur zur Markenrecherche bei geringer Vergütung

Eine Pflicht der Werbeagentur zur Markenrecherche verneinte das Kammergericht. Zwar sei die Werbeagentur regelmäßig verpflichtet, rechtmäßige Arbeitsergebnisse vorzuschlagen bzw. zu erstellen. Hierzu zähle auch die Pflicht, dem Kunden ein Arbeitsergebnis zu übergeben, das nicht mit Rechten Dritter, insbesondere Markenrechten kollidiert.

Diese Verpflichtung gilt aber nicht in jedem Fall uneingeschränkt, sondern wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt. Vorliegend stand aufgrund der engen Leistungsbeschreibung und der nur geringen Vergütung von 770 EUR nur die grafische Erstellung des Logos im Vordergrund. Eine kostenintensive Markenrecherche schuldete die Werbeagentur nicht. Das Gericht führte insoweit aus:

„(...) ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die [Werbeagentur] neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der [Werbeagentur] zu erbringen gewesen.“

Keine Hinweispflicht der Werbeagentur auf fehlende Markenrecherche

Daher stellte sich als nächste Frage, ob die Werbeagentur dann wenigstens verpflichtet gewesen wäre, den Kunden bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass sie keine Markenrecherche vornehmen wird. Hierauf hatte die Werbeagentur den Kunden nämlich nicht hingewiesen. Wäre sie zu einem solchen Hinweis verpflichtet gewesen, hätte jedenfalls der pflichtwidrig unterlassene Hinweis zu einer Schadensersatzpflicht der Werbeagentur führen können.

Das Kammergericht verneinte jedoch auch eine solche Hinweispflicht der Werbeagentur. Zur Begründung führte es wie folgt aus:

„Die [Werbeagentur) war unabhängig davon bereits nicht zur gesonderten Aufklärung verpflichtet. Es besteht nämlich keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten (...). Vielmehr ist grundsätzlich jede Vertragspartei für ihr rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine ungefragte Aufklärung kann der Vertragspartner redlicherweise nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren und darüber hinaus ein Informationsgefälle zu seinen Lasten besteht (...).“

Kammergericht, Beschluss vom 04.02.2011, Az.: 19 U 109/10

Praxishinweis

Ist zwischen Werbeagentur und Kunden nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Werbeagentur auch eine Markenrecherche durchführen soll, kann jedenfalls bei nur geringen Vergütungen (hier 770 EUR) nicht davon ausgegangen werden, dass die Werbeagentur neben der Logoerstellung auch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche schuldet. In einem solchen Fall ist die Werbeagentur auch nicht verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Logoerstellung ohne begleitende Markenrecherche erfolgt. Dies gilt umso mehr bei einer eng gefassten Leistungsbeschreibung.

Handelt es sich dagegen um eine groß angelegte Werbekampagne, für die auch eine angemessene Vergütung vereinbart wurde, kann eine Werbeagentur dagegen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zu einer umfassenden und kostenintensiven Markenrecherche verpflichtet sein. Aufgrund des bei einer groß angelegten Werbekampagnen gesteigerten Haftungsrisikos des Kunden und bei Vorliegen einer marktüblichen Vergütung, kann der Kunden in einem solchen Fall davon ausgehen, dass die Werbeagentur nicht nur das Logo erstellt, sondern auch prüft, ob die Logonutzung gegen Rechte Dritter, insbesondere Markenrechte verstoßen würde.