Das Verwaltungsgericht Berlin hatte darüber zu befinden, ob ein polizeiliches Verbot des Rezitierens des "Schmähkritik"-Gedichts bei einer Demo vor der türkischen Botschaft rechtmäßig ist und bejahte dies. Die isolierte Zitierung des Gedichts "Schmähkritik" von Jan Böhmermann sei eine beleidigende Schmähkritik.
Sachverhalt: Demo vor türkischer Botschaft mit "Schmähkritik-Gedicht geplant
Der Antragsteller beabsichtigt unter dem Motto „Ziegendemo gegen Beleidigung" eine Versammlung vor dem Grundstück der türkischen Botschaft. Es sei geplant, dass die Teilnehmer der Kundgebung Ziegenmasken oder Kopftücher trügen und "künstlerische Schrifttafeln" vor sich aufstellten. Auf den Schildern sollten Teile des Gedichts mit dem Titel "Schmähkritik" von Jan Böhmermann abgedruckt werden.
Der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde untersagte das öffentliche Zeigen und Rezitieren des Gedichts "Schmähkritik" oder einzelner Textpassagen daraus, weil dies geeignet sei, den Verdacht einer Straftat zu begründen. Außerdem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter.
Entscheidung: "Schmähkritik"-Gedicht darf bei Demo vor türkischer Botschaft nicht isoliert rezitiert werden
Das Verwaltungsgericht hat die versammlungsrechtliche Auflage im Ergebnis bestätigt, ohne eine Aussage über die Strafbarkeit des Handelns von Jan Böhmermann zu treffen.
Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen "quasi-edukatorischen Gesamtkontext" aus, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Im Gegensatz dazu erfülle die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. In diesem Fall gehe der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Jan Böhmermann werde ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnehme, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen.
Dem Antragsteller steht gegen den Beschluss die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
VG Berlin, Beschluss vom 14.04.2016 (VG 1 L 268.16)
Quelle: PM des VG Berlin vom 15.04.2016