LG München I: Hinweis "Sponsored" bei Online-Werbung nicht ausreichend

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 31.07.2015 entschieden, dass der Hinweis „Sponsored“ auf einer Webseite zur Kennzeichnung von verlinkten Werbebeiträgen nicht ausreicht. Der Leser erkenne aufgrund dieses Hinweises nicht, dass es sich um Werbung handelt. Dieser Hinweis sei daher wettbewerbswidrig.

Sachverhalt: Verlinkung auf Webseiten Dritter mit Werbung mit Hinweis "Sponsored"

Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem sie redaktionelle Beiträge zu Gesundheitsthemen anbietet. In einem redaktionellen Beitrag hatte die Beklagte einen Link gesetzt, der zu einer Webseite eines Unternehmens mit werblichem Inhalt führte. Diesen Link hatte die Beklagte mit "Sponsored" gekennzeichnet. Der Linktext lautete:

"Akne - Narben als Folgeerscheinung („Sponsored - Akne-Ratgeber)“.

Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung und unlauteren Wettbewerbs, sah hierein einen Verstoß gegen den Grundsatz, wonach Werbung und redaktionelle Berichterstattung voneinander getrennt sein müssen und verklagte die Beklagte wegen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung.

Urteil: Kennzeichnung von Online-Werbung mit "Sponsored" unzulässig

Das Landgericht München gab der Wettbewerbszentrale Recht und verurteilte die Beklagte es zu unterlassen,

"im geschäftlichen Verkehr auf der Internetseite ... einen Link zu setzen, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, ohne dass für den Nutzer deutlich und unmissverständlich erkennbar ist, dass er auf eine Werbeseite mit werblichem Inhalt verwiesen wird."

Verstoß gegen das Verbot redaktioneller Werbung ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht schloss sich der Ansicht der Wettbewerbszentrale an, dass die gegen das Verbot redaktioneller Werbung verstoßen hat. Da die von der Beklagten verlinkte Webseite Werbung enthielt, wäre eine Verlinkung nur zulässig gewesen, wenn die Beklagte deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass es sich hierbei nicht mehr um einen redaktionellen Beitrag, sondern um bezahlte Werbung handelt. Diesen Anforderungen genügte die Beklagte aus mehreren Gründen nicht.

Sponsorenhinweis kleiner als Rest des Anlesers

Der Sponsorenhinweis genügte nach Ansicht des Landgerichts bereits deshalb nicht, da dieser für den Leser bereits aufgrund seiner Gestaltung nicht deutlich erkennbar war:

"Zum einen ist der Sponsorenhinweis (...) nicht in der gleichen Schriftart wie der übrige Anleser gestaltet. Der sich unmittelbar unter dem Vorschaubild befindliche kurze Text, welcher knapp und sachlich das Thema des verlinkten Textes beschreibt, ist in fettgedruckten Buchstaben gehalten. Der sich darunter befindliche Klammerhinweis, welcher seinerseits den Sponsorenhinweis enthält, ist dem gegenüber in dünnen Buchstaben gedruckt.“

Hinweis "Sponsored" genügt nicht zur Kennzeichnung von Werbung

Zudem genügt die Bezeichnung "Sponsored“ ohnehin nicht, um den Leser hinreichend deutlich auf das Vorliegen von Werbung hinzuweisen, da es sich hierbei nicht um einen Hinweis in Deutsch handele. Leser, die der englischen Sprache nicht mächtig sind, würden diesen Hinweis daher nicht verstehen. In diesem Zusammenhang verwies das Landgericht München auf das Urteil des BGH vom 06.02.2014 (Good News II):

"Hinzu kommt, dass der Hinweis „Sponsored“ für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich nunmehr nicht mehr um einen redaktionellen Beitrag sondern um Werbung handelt.

Wie der BGH in seiner Entscheidung „Good-News 2“ (...) bestätigt hat, ist der Hinweis „Sponsored by“ zur Kenntlichmachung des Anzeigencharakters der redaktionell aufgemachten Beiträge nicht ausreichend, weil der Hinweis nicht in deutscher Sprache erfolgt ist, so dass ihn diejenigen Leser, die die englische Sprache nicht beherrschen, nicht verstehen können. Zudem kann aus dem Zusatz „Sponsored by“ nicht zwingend verstanden werden, dass es sich um eine Anzeige im Sinne des Pressegesetzes handelt, da dass Sponsoring in der Presse - im Gegensatz zu Rundfunk und Fernsehen - bisher keine oder allenfalls eine nur untergeordnete Rolle spielt. Dem Durchschnittsleser drängt sich damit nicht auf, dass für die Veröffentlichung des Betrags ein Entgelt bezahlt worden ist.

Diese Ausführung des BGH könne ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Aus der Kennzeichnung mit „Sponsored“ wird der durchschnittlich aufmerksame Nutzer nicht zwingend den Schluss ziehen, dass der streitgegenständliche Anleser einer Verlinkung zu einer Anzeige im Sinne des Artikel 9 Bayerisches Pressegesetz darstellt."

LG München I, Urteil vom 31.07.2015, Az.: 4 HK O 21172/1

Hinweis

Das Urteil belegt einmal mehr, dass das Verbot der Schleichwerbung selbtsverständlich nicht nur in Print-Medien, im Fernsehen und Radio, sondern auch im Internet gilt. Hier wie dort ist das sog. Trennungsgebot, d.h. redaktionelle Inhalte sind eindeutig von Werbung zu trennen. Die Frage ist nur, ob tatsächlich die gleichen Anforderungen bei der Bezeichnung gelten, wie es die Entscheidung des Landgerichts München nahelegt.

Der der BGH Entscheidung "Good News II" zugrundeliegende Fall spielte im Print-Bereich. Im Print-Bereich sind die jeweiligen Vorgaben der Landespressegesetze maßgeblich. Diese sehen ausdrücklich vor, dass Werbung mit dem Wort "Anzeige" zu kennzeichnen ist. Hieran konnte auch der BGH nicht vorbeikommen.

Der dem Urteil des LG München zugrunde liegende Sachverhalt spielte jedoch im Internet. Für Werbung im Internet gelten nicht die Vorgaben der Landespressegesetze, sondern das Telemediengesetz (TMG). In § 6 Abs. 1 Ziffer 1 TMG heißt es (jedoch bloß): "Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein." Eine bestimmte Bezeichnung sieht das TMG - anders als die Landespressegesetze - nicht vor.

Es bleibt daher abzuwarten, ob andere Instanzgerichte bzw. am Ende der BGH der Auffassung des Landgerichts München folgen.

Wer auf absolute Sicherheit gehen will, sollte auf englische Hinweise wie "Sponsored" verzichten und einen eindeutigen deutschen Begriff nutzen (z.B. "Werbeanzeige"). Dies gilt nicht nur für Beiträge auf eigenen Webseiten oder Verlinkungen zu Webseiten Dritter, sondern auch bei Blogposts, Tweets und Sponsored Posts.