Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 28.04.2016 festgestellt, dass die Mitteilung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Fußballfan des 1. FC Köln durch das Polizeipräsidium Köln an den 1. FC Köln rechtswidrig war.
Sachverhalt: Polizeiliche Mitteilung über Ermittlungsverfahren gegen Fußball-Fan an Fußball-Club
Im Januar 2014 hatte das Polizeipräsidium Köln dem Kläger, einem FC Köln Fan, ein Aufenthaltsverbot für den Bereich des Rhein-Energie-Stadions sowie weitere Teile des Kölner Stadtgebiets aus Anlass eines Fußballspiels des 1. FC Köln gegen Austria Wien erteilt. Bereits im Jahr 2013 hatte das Polizeipräsidium Köln dem 1. FC Köln telefonisch mitgeteilt, es sei ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Fußballanhängern des 1. FC Köln und des damaligen Gastvereins eingeleitet worden. Der 1. FC Köln hatte daraufhin ein privatrechtliches bundesweites Stadionverbot ausgesprochen, das nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wieder aufgehoben worden war.
Gegen diese beiden Maßnahmen wendet sich der Kläger. Er hat geltend gemacht, die der Gefahrenprognose des Aufenthaltsverbots zugrunde gelegte Tatsachengrundlage sei nicht zutreffend. Für die Weitergabe der genannten Information an den 1. FC Köln verbunden mit der Anregung eines Stadionverbots gebe es keine Rechtsgrundlage.
Urteil: Polizeiliche Datenübermittlung an Fußball-Club war rechtswidrig
Nachdem das Polizeipräsidium auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, dass das Aufenthaltsverbot rechtswidrig war, ist das Verfahren insoweit eingestellt worden. Im Übrigen hat das Gericht der Klage stattgegeben. Die telefonische Datenübermittlung der Polizei an den 1. FC Köln sei rechtswidrig gewesen.
Die Polizei habe seinerzeit zwar aus ihrem Blickwinkel ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft, die Herrin des Verfahrens sei, habe aber den Antrag auf Strafverfolgung zurückgewiesen und die Einleitung von Ermittlungen abgelehnt, weil es bereits an einem Anfangsverdacht für Straftaten fehle. Die der Mitteilung an den 1. FC Köln unausgesprochen zugrundeliegende Annahme, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens tatsächlich vorlägen, treffe daher nicht zu. Diese Mitteilung, die Grundlage für ein mögliches Stadionverbot sein sollte, sei mithin fehlerhaft gewesen.
VG Köln, Urteil vom 28.04.2016, Az.: 20 K 583/14
Quelle: PM des VG Köln vom 29.04.2016