LG Köln lehnt Eilantrag von Erdogan gegen Springer-Chef Döpfner ab

LG Köln lehnt Eilantrag von Erdogan gegen Springer-Chef Döpfner ab

Das Landgericht Köln hat am 10.05.2016 den Antrag des türkischen Staatspräsidenten Recep Erdogan auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Springer-Chef Döpfner zurückgewiesen. Erdogan hatte die einstweilige Verfügung wegen Döpfners öffentlicher Unterstützung für das Schmähgedicht von Jan Böhmermann beantragt.

Erdogan hat mit dem Antrag die Unterlassung von Äußerungen verlangt, die Döpfner in einem Artikel in der Zeitung "Die Welt“ publiziert hatte. Hierin hatte der Springer-Chef in einem "P.S." zu diesem Artikel u.a. geäußert, dass er sich allen "Formulierungen und Schmähungen" Böhmermanns inhaltlich voll und ganz anschließe und sie sich in jeder juristischen Form zu eigen mache.

Die Pressekammer des Landgerichts Köln begründet die Zurückweisung mit dem grundrechtlich gewährleisteten Recht von Döpfner auf freie Meinungsäußerung. Im Spannungsfeld zwischen diesem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Erdogan ist die Äußerung Döpfners als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer kontroversen Debatte zulässig.

Ein Unterlassungsanspruch Erdogans folge auch nicht daraus, dass Döpfner möglicherweise rechtswidrige Äußerungen Böhmermanns verbreitet hätte, denn allein in der Bezugnahme auf die nicht wörtlich wiedergegebenen Drittäußerungen und dem damit verbundenen ausdrücklichen Zu-Eigen-Machen liege keine Verbreitung dieser Äußerungen.

Dies gilt auch, soweit Döpfner jedenfalls eine einzelne Äußerung Böhmermanns wörtlich wiedergibt, denn er rechnet diese Äußerung erkennbar Herrn Böhmermann zu und setzt sich mit dem wiedergegebenen Wort nur beispielhaft im Rahmen der zulässigen öffentlichen Kontroverse auseinander, ohne losgelöst vom bereits in der Artikelüberschrift wiedergegebenen Kontext "Kunst- und Satirefreiheit“ den türkischen Staatspräsidenten selbst mit einer solchen Äußerung zu belegen.

Mit der Entscheidung des Landgerichts Köln ist ausdrücklich nicht die Feststellung der äußerungsrechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des sog. Schmähgedichts von Jan Böhmermann verbunden.

Quelle: PM des LG Köln vom 10.05.2016

Hinweis

Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig. Erdogan steht das Rechtmittel der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln zu.

Erdogans Anwalt Ralf Höcker hatte bereits im Vorfeld angekündigt, dass er im Falle eines Scheiterns des Eilantrages vor das Oberlandesgericht Köln ziehen wolle.