Das Landgericht Hamburg hat den Satirikier Jan Böhmern aufgrund eines Eilantrages von Erdogan vorläufig die Wiederholung von bestimmten Passagen aus dem "Schmähkritik"-Gedicht untersagt. Zwar gelte für die Einkleidung eines satirischen Beitrages ein großzügiger Maßstab, doch berechtigt dieser nicht zur völligen Missachtung der Rechte Dritter. In Form von Satire geäußerte Kritik an Dritten findet dort ihre Grenze, wo es sich um eine reine Schmähung oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Menschenwürde angetastet wird.
Sachverhalt: Erdogan geht gegen Böhmermann wegen Schmähkritik-Gedicht vor
Der Antragsteller ist der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan. Der Antragsgegner ist der Fernsehmoderator Jan Böhmermann. Gegenstand des Eilantrages war die als Gedicht unter dem Titel "Schmähkritik" dargebotenen Äußerungen Böhmermanns aus der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31.3.2016. Der Antragsteller verlangte im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung der Äußerungen.
Entscheidung: Landgericht Hamburg gibt Eilantrag Erdogan gegen Böhmermann teilweise statt
Das Landgericht gab dem Antrag von Erdogan teilweise statt und untersagte Böhmermann die Äußerung bestimmter Passagen des "Schmähkritik"-Gedichtes. Im Übrigen wurde der Eilantrag von Erdogan jedoch abgewiesen.
Schmähkritik-Gedicht verletzt teilweise Persönlichkeitsrecht von Erdogan
Der Entscheidung des Landgericht Hamburg in Sachen Erdogan / Böhmernann lag eine Abwägung zwischen der Kunst- und Meinungsfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Erdogan zugrunde. Als Satire vermittelt das "Schmähkritik"-Gedicht im vorliegenden Fall ein Zerrbild von der Wirklichkeit, mit der sich Böhmermann mithilfe des Gedichtes auseinandersetzt. Bei dieser Kunstform, der Übertreibungen und Verzerrungen wesenseigen sind, muss für die rechtliche Beurteilung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand, der Einkleidung, unterschieden werden. Zudem sind die konkrete Präsentation und der Zusammenhang zu berücksichtigen, in den das Gedicht gestellt wurde. In Form von Satire geäußerte Kritik am Verhalten Dritter findet nämlich ihre Grenze, wo es sich um eine reine Schmähung oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Menschenwürde angetastet wird.
Diese Grenze war durch bestimmte Passagen des "Schmähkritik"-Gedichtes im vorliegenden Fall, die als schmähend und ehrverletzend anzusehen waren, überschritten worden. Zwar gilt für die Einkleidung eines satirischen Beitrages ein großzügiger Maßstab, doch berechtigt dieser nicht zur völligen Missachtung der Rechte von Erdogan. Durch das Aufgreifen rassistisch einzuordnender Vorurteile und einer religiösen Verunglimpfung sowie angesichts der sexuellen Bezüge des Gedichtes überschritten die fraglichen Zeilen das von Erdogan hinzunehmende Maß.
Erdogan muss sich jedoch harsche Kritk an seiner Politik gefallen lassen
Die übrigen Teile setzten sich hingegen in zulässiger Weise satirisch mit aktuellen Vorgängen in der Türkei auseinander. Erdogan trägt insofern als Staatsoberhaupt politische Verantwortung und muss sich aufgrund seines öffentlichen Wirkens selbst harsche Kritik an seiner Politik gefallen lassen. Außerdem muss Erdogan hinnehmen, dass sich Böhmermann in satirischer Form über den Umgang von Erdogan mit der Meinungsfreiheit lustig macht.
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 17.5.2016, Az.: 324 O 255/16
Quelle: PM des LG Hamburg vom 17.5.2016