Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 15.4.2016 entschieden, dasss prominente Arbeitgeber kritische Äußerungen ihrer Beschäftigten in den Medien hinnehmen müssen. So dürfe ein Arbeitnehmer sich öffentlich gegenüber der BILD-Zeitung über einen Streit mit seinem Arbeitgeber äußern. Dem Arbeitgeber steht jedenfalls dann kein Unterlassungsanspruch zu, wenn die Kritik des Arbeitnehmers nicht wahrheitswidrig ist.
Sachverhalt: Cora Schumacher geht gegen Kritrik ihres Hausmeisters in BILD vor
Bei der Klägerin handelt es sich Cora Schumacher, die Ex-Frau des ehemaligen Formel-1-Piloten Ralf Schumacher. Der Beklagte war vom 1.5.2015 bis 19.6.2015 in ihrem Privathaushalt auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags für "geringfügig entlohnte Beschäftigte" als Hausmeister beschäftigt. In dem formularmäßigen Arbeitsvertrag hieß es:
"Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung / einen Stundenlohn von 450,00 Euro."
Keine der beiden Alternativen war bei Vertragsabschluss durchgestrichen worden.
Der Beklagte war der Auffassung, dass ein Stundenlohn von 450 Euro vereinbart gewesen sei, und hatte die Klägerin in einem vorangegangenen Rechtsstreit deshalb (im Ergebnis erfolglos) auf Zahlung von 43.200 Euro brutto abzüglich der gezahlten 1.050 Euro netto verklagt. In einem BILD-Zeitungs-Artikel vom 16.2.2016 wurde über die Forderung des Hausmeisters berichtet.
Die Klägerin hielt die Auskünfte des Beklagten gegenüber der BILD-Zeitung für unzulässig und beantragte gegen den Beklagten den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.
Urteil: Cora Schumacher unterliegt vor dem Arbeitsgericht
Hiermit hatte sie vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.
Prominente Arbeitgeber müssen öffentliche Kritik von Beschäftigten hinnehmen
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts steht ihr keinen Anspruch gegen ihren ehemaligen Hausmeister auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen in der BILD-Zeitung zu. Zwar ist die Interpretation des Arbeitsvertrags durch den Beklagten, es sei ein Stundenlohn von 450 Euro vereinbart worden, abwegig. Gleichwohl darf der Beklagte an dieser Interpretation festhalten und dies auch öffentlich äußern.
Etwas anderes würde lediglich dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte wahrheitswidrig behaupten würde, die Klägerin verweigere ihm seinen unstreitig geschuldeten Lohn. In diesem Fall wäre dem Antrag möglicherweise stattzugeben. Doch aus dem BILD-Artikel, den die Klägerin zum Anlass für ihren Antrag genommen hat, geht nur hervor, dass der Beklagte mit der Klägerin über die Interpretation des Arbeitsvertrags streitet, denn dort steht ausdrücklich, diese Frage sei "strittig".
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 25.04.2016
Quelle: PM des LAG Düsseldorf vom 15.4.2016