BGH: Keine Geldentschädigung bei Beleidigungen im privaten Umfeld

Keine Geldentschädigung bei Beleidigungen im privaten Umfeld

Der BGH hat mit Urteil vom 24.05.2016 entschieden, dass bei Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit (hier: per SMS) dem Betroffenen auch bei groben Beleidigungen kein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht.

Sachverhalt: Vermieter beleidigt Mieter per SMS mit "feige Sau", "feiger Pisser"...

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, seinem ehemaligen Vermieter, Zahlung einer Geldentschädigung, weil dieser ihn per SMS u.a. als "Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige große asoziale Fresse", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau", "feiger Pisser", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard" bezeichnet hat.

Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung und stellte zudem Strafanzeige. Nunmehr wollte er auch eine Geldentschädigung.

Vorinstanzen

Sowohl das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage auf Geldentschädigung ab. Sie teilten zwar die Ansicht des Klägers, dass es sich um heftige Beleidigungen handelt, die zudem mehrfach geäußert worden sind. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Beleidigungen nur über einen relativ kurzen Zeitraum ausgesprochen worden sind und der Beklagte sich zu seinen Äußerungen durch Streitigkeiten aus dem ehemaligen Mietverhältnis (wenn auch zu Unrecht) veranlasst sah. Schließlich seien die Beleidigungen nicht in breiter Öffentlichkeit geäußert worden.

BGH: Keine Geldentschädigung bei groben Beleidigungen per SMS

Auch der BGH wies die Zahlungsklage zurück, da die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nicht vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nur, wenn es sich (a) um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und (b) die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, sei stets anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei seien insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei zudem auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen.

"Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen können befriedigend durch den vom Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten strafbewehrten Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden. Des Weiteren hatte der Kläger die Gelegenheit, wegen der Beleidigungen den Privatklageweg zu beschreiten und sich auch dadurch Genugtuung zu verschaffen. Für die Zahlung einer Geldentschädigung ist aufgrund der Umstände des Streitfalls daneben kein Raum.“

BGH, Urteil vom 24.05.2016, Az.: VI ZR 496/15

Fazit

Nicht jede Persönlichkeitsrechtsverletzung zieht eine Geldentschädigung nach sich, sondern nur eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung und selbst eine solche nur dann, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise befriedigend begegnet werden kann. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalles.