Jauchs Adoptivtöchter müssen erneute Veröffentlichung ihres Namens und Alters in Presseartikel hinnehmen

Jauchs Adoptivtöchter unterliegen vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Adoptivtöchter von Günther Jauch sind mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Veröffentlichung ihres Namens und Alters in Presseberichten aus dem Jahr 2011 vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht lehnte nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, da nicht erkennbar war, inwiefern die beanstandeten Presseberichte das Leben der Adoptivtöchter beeinträchtigen könnten. Immerhin wurden vorhergehende Presseberichte nicht beanstandet.

Sachverhalt: Nennung von Name und Alter von Jauchs Adoptivtöchtern in Presseartikeln

Der Fernsehmoderator Günther Jauch und seine Ehefrau adoptierten 1997 und 2000 Kinder aus einem sibirischen Waisenhaus, worüber in zahlreichen, auch im Internet veröffentlichten Presseartikeln berichtet wurde. 2011 erschienen in mehreren Zeitschriften Artikel über öffentliche Auftritte von Günther Jauch. In diesen Artikeln wurde in jeweils einem Satz unter Nennung des Vornamens und des Alters erwähnt, dass die beiden Kinder die Adoptivtöchter von Günther Jauch und seiner Ehefrau sind.

Die Kinder verklagten die Presseverlage daraufhin auf Unterlassung ihrer Nennung als Adoptivtöchter von Günther Jauch.

BGH  wies Unterlassungsklage von Jauchs Adoptivtöchtern ab

Der Bundesgerichtshof wies die Unterlassungsklagen der beiden Adoptivtöchter ab. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Adoptivtöchter im Wesentlichen eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).

Jauchs Adoptivtöchter unterliegen nunmehr auch vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden der beiden Adoptivtöchtern von Jauch nicht zur Entscheidung an, da die angegriffenen BGH Entscheidungen nicht die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte informationelle Selbstbestimmung der Adoptivtöchter verletzen.

Persönlichkeitsrechte von Kindern zwar grundsätzlich besonders schutzwürdig

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis der Person, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Allerdings findet die informationelle Selbstbestimmung ihre Grenze insbesondere in der Meinungs- und Pressefreiheit. Da Kinder und Jugendliche sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen, sind sie in der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte besonders schutzbedürftig. Dabei ist das Schutzbedürfnis besonders ausgeprägt, wenn sich die Kinder prominenter Eltern weder durch eigenes Verhalten noch durch ihre Eltern der Öffentlichkeit ausgesetzt haben.

Pressefreiheit genießt vorliegend jedoch Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten der Kinder

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch die Abwägungsentscheidung des BGH, in der er der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) den Vorrang gibt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu führte das Gericht wie folgt aus:

Gegenstand der Berichterstattung war ausschließlich eine Information, die bereits über mehrere Jahre breiten Empfängerkreisen bekannt gemacht worden war. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegnet die Folgerung des Bundesgerichtshofs keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die erneute Veröffentlichung der bereits zugänglichen Information in geringerem Maße in die informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerinnen eingreift als eine erstmalige Veröffentlichung. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerinnen sich als Folge der Berichterstattung speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sehen könnten oder ihnen nicht unbefangen begegnet werden wird. Da allein Vorname, Abstammung und Alter der Beschwerdeführerinnen veröffentlicht wurde, ist auch eine optische Erkennbarkeit der Kinder für die breitere Öffentlichkeit nicht gegeben.

BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 (Az.: 1 BvR 335/14; 1 BvR 2464/15; 1 BvR 1635/14; 1 BvR 1621/14)
Quelle: PM des BVerfG vom 8.9.2016

Fazit:

Die erneute Veröffentlichung von bereits weit verbreiteten Informationen greift in geringerem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein als eine erstmalige Veröffentlichung.

Daher müssen Betroffene ihre Erwähnung in der Wortberichterstattung hinnehmen, wenn dieselbe Information bereits in mehreren, nicht beanstandeten Artikeln veröffentlicht worden war.