Schmähgedicht: Auswärtiges Amt muss Presse Auskunft geben

Auskunftspflicht über Schmähgedicht

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Presse gegenüber dem Auswärtigen Amt ein Anspruch auf Auskunft über dessen rechtliche Einschätzung des "Schmähgedichts“ des TV-Moderators Jan Böhmermann zusteht.


Mit Beschluss vom 30.12.2016 bestätigte das Oberverwaltungs­gericht Ber­lin-Bran­den­burg die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach das Aus­wär­tige Amt ver­pflich­tet ist, der Presse Aus­kunft über den Inhalt der recht­lichen Prü­fung des von dem TV-Mode­ra­tor Böhmer­mann unter dem Titel "Schmäh­kritik" vor­getra­genen Ge­dichts auf den türki­schen Staats­präsi­den­ten Erdogan zu geben.

Böhmermann hatte Ende März 2016 in der Sendung "Neo Magazine Royale" das "Schmähgedicht" vorgetragen. Dabei hatte er betont, dass er mit diesem Gedicht den Unterschied zwischen erlaubter Satire und verbotener Schmähkritik deutlich machen wolle. Erdogan leitete daraufhin sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Schritte gegen Böhmermann ein.

Die Staatsanwaltschaft Mainz ermittelte gegen Böhmermann wegen des Verdachts der Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten, nachdem die Bundesregierung die nach § 103 StGB erforderliche Ermächtigung erteilt hatte. Anfang Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Mainz die Ermittlungen gegen Böhmermann jedoch ein.

Der Entscheidung des OVG Berlin war eine Auskunftsklage des Berliner "Tagesspiegel" vorausgegangen. Der Tagesspiegel hatte versucht, vom Auswärtigen Amt Informationen darüber zu erhalten, aufgrund welcher rechtlichen Einschätzung die Bundesregierung im Frühjahr 2016 dazu gekommen war, Ermittlungen gegen den TV-Moderator Jan Böhmermann zu ermöglichen.

Verhältnis zur Türkei kein Kriterium

Dem An­spruch der Presse auf Aus­kunfts­ertei­lung könne insbesondere nicht ent­gegen gehal­ten wer­den, dass das Bekannt­werden der Infor­ma­tionen nach­teili­ge Aus­wir­kun­gen auf die diplo­mati­schen Bezie­hun­gen zur Tür­kei haben könnte. Hierzu habe das Auswär­tige Amt keine trag­fähi­gen Anhalts­punk­te vorge­tra­gen.

Keine tragfähigen Anhaltspunkte seitens des Auswärtigen Amtes

Das Aus­wär­tige Amt könne sich auch nicht da­rauf beru­fen, dass durch die begehrte Auskunftsertei­lung die Fre­iheit und Offen­heit der Willens­bil­dung inner­halb der Bundes­regie­rung gefähr­det würde. Es sei vom Auswärtigen Amt weder vorge­tra­gen noch ersicht­lich, dass das Bekannt­werden von Info­rmatio­nen aus einem bereits abge­schlos­senen Vor­gang zukün­ftige Bera­tun­gen der Bundes­regie­rung beein­träch­tigen könnte. Das Aus­kunfts­bege­hren ist auf Infor­matio­nen aus einem Vor­berei­tungs­ver­merk und nicht auf die Ent­schei­dung der Bundes­regie­rung über das Straf­ver­langen der Repu­blik Tür­kei gerich­tet. Es be­trifft damit nicht den inner­sten Bereich der Willens­bil­dung der Regie­rung.

So­weit sich das Aus­wär­tige Amt wegen der Pflicht zur Wah­rung der Un­schulds­vermu­tung von Herrn Böhme­rmann an einer Aus­kunfts­ertei­lung gehin­dert sieht, greife dies nicht mehr durch, nach­dem dieser schrift­lich auf einen ent­spre­chen­den Schutz verzich­tet hat und das staats­anwalt­schaft­liche Ermitt­lungs­ver­fah­ren einge­stellt wor­den ist.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2016, Az.: OVG 6 S 29.16 (unanfechtbar)

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.01.2017 (Nr. 1/17)