Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.12.2016 entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber (hier Google) nach einem konkreten Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nur die benannten Links auf rechtswidrige Inhalte sperren muss. Eine Pflicht zum Auffinden und Sperren weiterer Links auf diese Inhalte besteht nicht.
Sachverhalt: Google-Suchergebnisse mit rechtsverletzenden Inhalten
2012 erschienen auf einer Internetplattform Beiträge, in denen die Kläger zu 1 und 2 namentlich genannt und u. a. als Rassisten bezeichnet wurden. Neben weiteren Einzelheiten wird angegeben, dass die Kläger zu 1 und 2 sich - zum Teil unter einem Pseudonym - islamfeindlich geäußert hätten. Der Kläger zu 3 wurde ebenfalls namentlich genannt.
Die Kläger sahen sich durch diese Artikel in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Sie forderten Google zur Entfernung von auf diese Artikel führenden Suchergebnissen und Links auf. Ein Vorgehen gegen den Verfasser der Beiträge und den Betreiber der Internetplattform im Ausland hielten die Kläger für zwecklos, zumal die Artikel kein Impressum auswiesen.
Die Kläger verlangten von Google zunächst, die konkret bezeichneten Links nicht mehr als Suchergebnis auszuweisen. Dem ist Google vorgerichtlich nachgekommen. Nachdem die Beiträge aber daraufhin auf eine andere Seite derselben Internetplattform verschoben worden sind und daher von Google wieder aufgefunden wurden, verlangten die Kläger von Google, unabhängig von der Suchanfrage, gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen. Dies lehnte Google ab.
Vorinstanz gab Klage gegen Google teilweise statt
Das Landgericht Heidelberg gab der Klage teilweise statt. Zwar stehe den Klägern kein Anspruch auf eine Sperrung der Anzeige jeglicher Suchergebnisse der Internetdomain zu. Im Falle eines Klägers sei Google jedoch verpflichtet, bei Eingabe seines Namens keinen Link mehr zu dem vom Landgericht als ehrverletzend beurteilten Beitrag anzuzeigen. Darüber hinaus bestünden teilweise Schadensersatzansprüche. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg legten sowohl die Kläger als auch Google Berufung ein.
OLG Karlsruhe: Google muss nicht selbst googeln
Die Berufung von Google war erfolgreich; das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage vollständig ab.
Nach Ansicht des OLG stehen den Klägern selbst dann keine Ansprüche gegen Google zu, wenn die Artikel die Kläger rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hätten. Google als Suchmaschinenbetreiberin hafte nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung. Ihren daraus herzuleitenden Pflichten habe Google genügt, indem Google jeweils den konkreten Link zu dem Artikel als Suchergebnis gesperrt habe, nachdem sie von den Klägern auf den Artikel hingewiesen worden war.
Es obliege den Klägern, Google die konkreten Links mitzuteilen, durch die sie rechtswidrig in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden. Suchmaschinenbetreiber wie Google sind nicht verpflichtet, ihrerseits von Dritten in das Internet gestellte Artikel aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen.
Im Übrigen seien die dem Verfahren zugrunde liegenden, von Dritten ins Internet eingestellten Artikel im konkreten Fall im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht als rechtswidrig zu bewerten.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit können die Kläger lediglich noch Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2016, Az.: 6 U 2/15