Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 16.01.2018 die Klage eines AfD-Mitglieds gegen den Präsidenten des Zentralrats der Juden auf Unterlassung der Bezeichnung als „Holocaustleugner“ abgewiesen, da es sich hierbei um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Der baden-württembergische AfD-Politiker Wolfgang Gedeon hatte sich dagegen gewandt, dass Herr Schuster ihn im Tagesspiegel als „Holocaustleugner“ bezeichnet hatte. Mit der Klage wollte Herr Gedeon ihm die Wiederholung dieser Äußerung für die Zukunft verbieten lassen.
Sachverhalt: Präsident des Zentralrats der Juden nennt AfD-Politiker im Tagesspiegel "Holocaustleugner"
Der Beklagte, Herr Schuster (Präsident des Zentralrates der Juden) äußerte sich in einem im Januar 2017 erschienenen Zeitungsartikel im Tagesspiegel zu dem damaligen Fraktionsausschlussverfahren des Klägers aus der Landesfraktion der AfD in Stuttgart. In diesem Zusammenhang bezeichnete er den Kläger als Holocaustleugner. Der Beklagte beruft sich dazu auf die vom Kläger verfassten Bücher und auf seine Meinungsfreiheit. Der Kläger bestreitet, den Holocaust geleugnet zu haben, und sieht die Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung an.
Urteil: AfD-Politiker darf "Holocaustleugner" genannt werden
Das Landgericht Berlin hat in der heutigen Verhandlung darauf abgestellt, dass der Kläger einzelne Aspekte des Holocaust, z.B. die Opferzahlen oder die Einstufung der Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten als Menschheitsverbrechen in Abgrenzung zu Kriegsverbrechen, in Frage gestellt hat. Nach Ansicht des Landgerichts ist der Begriff „Holocaustleugner“ kein fest definierter Begriff. Vielmehr sei die Einschätzung, ob die Infragestellung einzelner Aspekte der Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten bereits ein Leugnen des Holocaust darstelle oder nicht, von den grundgesetzlich geschützten Elementen des Meinens und Dafürhaltens abhängig. Die Bewertung der Infragestellung einzelner Aspekte als Leugnen des Holocaust stelle daher eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung des Beklagten dar.
Landgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2018, Az: 27 O 189/17