BGH bestätigt Verurteilungen wegen Volksverhetzung im Internet

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Der BGH hat mit Beschluss vom 6.8.2019 die strafrechtlichen Verurteilungen von Angeklagten wegen Volksverhetzung durch Produktion von Videos, die den Holocaus leugneten und zum Hass gegen Juden und Flüchtlinge anstachtelten, überwiegend bestätigt.

Strafrechtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung im Internet

Das Landgericht München II hat den Angeklagten Alfred Sch. wegen Volksverhetzung in elf Fällen und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte Monika Sch. hat das Gericht wegen Volksverhetzung in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt.

Auf die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Schuldsprüche geringfügig geändert und die Rechtsmittel im Übrigen verworfen.

Anstachelung zum Hass gegen Juden und Flüchtlinge im Internet

Nach den Feststellungen des Landgerichts produzierte Alfred Sch. in der Zeit von Januar 2015 bis Juli 2017 elf Videos, in denen er den Völkermord an den europäischen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus leugnete. In den meisten Fällen stachelte er außerdem zum Hass gegen Juden, in einigen Videos außerdem zum Hass gegen Flüchtlinge auf.

Zehn der Videos veröffentlichte er selbst im Internet, ein Video stellte er einem Mittäter zu diesem Zweck zur Verfügung. Monika Sch. beteiligte sich in mehreren Fällen an der Produktion der Videos, wobei sie ebenfalls den Holocaust leugnete und in einem Fall zum Hass gegen Juden aufstachelte.

BGH änderte nur Schuldsprüche geringfügig

Die Angeklagten haben mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Überprüfung durch den 3. Strafsenat hat lediglich zu geringfügigen Änderungen der Schuldsprüche geführt, weil das Landgericht das Verhältnis, in dem die einzelnen Gesetzesverletzungen zueinander stehen, nicht in jedem Fall rechtsfehlerfrei beurteilt hat.

Die Strafaussprüche bleiben davon indes unberührt und weisen ihrerseits keinen Rechtsfehler auf. Das Verfahren vor dem Landgericht ist beanstandungsfrei geführt worden.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 6.8.2019 - 3 StR 190/19

Vorinstanz: LG München II - 3 KLs 12 Js 22685/16 - Urteil vom 26. Oktober 2018

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 31.10.2019