EuGH: Google muss falsche Ergebnisse löschen

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Bild von Hebi B. auf Pixabay

Klar ist, dass unwahre personenbezogene Daten im Internet zu löschen sind. Die Unwahrheit muss der Betroffene nachweisen. Hierfür verlangte Google jedoch bisher vom Betroffenen die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung, die die Unwahrheit bestätigt. Diese "Unsitte" beendete nun der EuGH. Er entschied, dass Betroffene den Nachweis der Unwahrheit auch durch andere „Beweise“ führen können. Aus den Nachweisen muss sich jedoch die offensichtliche Unwahreit ergeben.

Sachverhalt: Geschäftsführer fordert Linkauslistung und Löschung von Bildern auf Google

Geklagt hatten zwei Geschäftsführer einer Gruppe von Investmentgesellschaften. Über den Anlagemodell wurde im Internet kritisch berichtet. Die Geschäftsführer hatten Google aufgefordert, Links zu bestimmten kritischen Artikeln aus den Suchergebnissen auszulisten, die nach Eingabe ihrer Namen angezeigt wurden. Zur Begründung gaben sie an, dass die Artikel unwahre Behauptungen enthielten.

Zudem erschienen nach Eingabe der Namen der Geschäftsführer Fotos von ihnen als Vorschaubilder („thumbnails“) in der Google Bildersuche. In der Übersicht wurden die Vorschaubilder als solche angezeigt, ohne dass der ursprüngliche Kontext der Veröffentlichung der Bilder erkennbar war. Auch diese Bilder sollte Google löschen.

Google lehnte sowohl die Auslistung der Links als auch die Löschung der Bilder ab, und zwar unter Hinweis auf den beruflichen Kontext der Artikel und Fotos; zudem wisse Google nicht, ob die in den Artikeln enthaltenen Informationen unrichtig seien.

BGH legt EuGH mehrere Fragen zum "Recht auf Vergessen" vor

Der Rechtsstreit ging hoch bis zum BGH. Die Vorinstanzen gaben jeweils Google Recht. Der BGH wandte sich an den EUGH und legte diesem mehrere Fragen zur Auslegung des „Rechts auf Vergessen“ vor.

EuGH zum "Recht auf Vergessen"

Der EuGH stellte zunächst noch einmal klar, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. So sähe die DSGVO ausdrücklich vor, dass das Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des Rechts auf freie Information erforderlich ist.

Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich

Die würden die Rechte der betroffenen Person auf Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer personenbezogenen Daten im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer, die potenziell Interesse an einem Zugang zu der fraglichen Information haben, überwiegen. Allerdings könne - so der EuGH - die Interessenabwägung im Einzelfall auch anders ausfallen. Dies hänge u.a. von der Art der Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zur Information ab.

Unrichtige Informationen sind zu löschen

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information überwiegen jedoch dann nicht, wenn zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig ist.

Betroffener muss Nachweis für Unrichtigkeit erbringen

Dabei obliegt dem Betroffenen der Nachweis, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diese Informationen nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist.

Nachweis muss nicht durch Gerichtsentscheidungen geführt werden

Insoweit darf dem Betroffenen jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt werden. Der Betroffene hat daher lediglich die Beweise beizubringen, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden können. Der Betroffene kann grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden, bereits im vorgerichtlichen Stadium eine – auch in Form einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene – gerichtliche Entscheidung vorzulegen, die gegen den Herausgeber der betreffenden Website erwirkt wurde.

Google trifft keine aktive Pflicht zur Aufklärung

Zwar müsse Google bei einem Auslistungsbegehren unter Berücksichtigung aller betroffenen Rechte und Interessen sowie der Umstände des Einzelfalls prüfen, ob ein Inhalt in der Ergebnisübersicht der über seine Suchmaschine durchgeführten Suche verbleiben kann.

Google & Co. seien jedoch nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken, um festzustellen, ob dieser Antrag stichhaltig ist.

Google muss löschen, wenn Unwahrheit gerichtlich bestätigt

Google ist jedoch verpflichtet, wenn der Betroffene relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die sein Auslistungsbegehren stützen können und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen offensichtlich unrichtig sind, dem Auslistungsantrag nachkommen. Dies gilt auf jeden Fall, wenn der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung vorlegt, die das feststellt.

Google muss löschen, wenn Unwahrheit sich offensichtlich aus anderen Nachweisen ergibt

Legt der Betroffene keine gerichtliche Entscheidung vor, kommt es darauf an, ob sich aus den vom Betroffenen vorgelegten „anderen“ Nachweisen ergibt, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig sind.

Google muss nicht löschen, wenn Nachweise keine offensichtliche Unwahrheit belegen

Ergibt sich die Unwahrheit aus anderen Nachweisen nicht offensichtlich, ist Google nicht verpflichtet, dem Auslistungsantrag stattzugeben.

Allerdings muss sich die Person, die in einem solchen Fall die Auslistung begehrt, an die Kontrollstelle oder das Gericht wenden können, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen anweisen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.

Google muss Betroffene dann aber über Gerichtsverfahren informieren

Ferner verlangt der EuGH von dem Betreiber der Suchmaschine, dass er die Internetnutzer über ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren informiert, in dem die Frage geklärt werden soll, ob in einem Inhalt enthaltene Informationen unrichtig sind, sofern dem Betreiber dieses Verfahren zur Kenntnis gebracht worden ist.

Interessenabwägung bei Vorschaubilder in Google Bildersuche

Insoweit wies der EuGH zunächst darauf hin, dass die nach einer namensbezogenen Suche erfolgende Anzeige von Bildnissen in Form von Vorschaubildern einen besonders starken Eingriff in die Rechte des Betroffenen auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten darstellen kann.

Daher müsse der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er im Rahmen eines Auslistungsantrags auch mit Fotos in Gestalt von Vorschaubildern befasst ist prüfen, ob die Anzeige der Fotos erforderlich ist, um das Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu diesen Fotos haben. Insoweit stellt der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse einen entscheidenden Gesichtspunkt dar, der bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte zu berücksichtigen ist.

Dabei sei eine unterschiedliche Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen vorzunehmen: Einerseits dann, wenn es sich um Artikel handelt, die mit Fotos versehen sind, die in ihrem ursprünglichen Kontext die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen und die dort zum Ausdruck gebrachten Meinungen veranschaulichen, und andererseits dann, wenn es sich um Fotos handelt, die in Gestalt von Vorschaubildern in der Ergebnisübersicht außerhalb des Kontexts angezeigt werden, in dem sie auf der ursprünglichen Internetseite veröffentlicht worden sind.

Im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der in Gestalt von Vorschaubildern angezeigten Fotos kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass ihrem Informationswert unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, Rechnung zu tragen ist. Allerdings ist jedes Textelement zu berücksichtigen, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann.

EuGH, Urteil vom 08.12.2022, C-460/20 | Google (Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts)

Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 08.12.2022

Praxishinweis:

Der EuGH hat bereits 2014 (EuGH, Urteil vom 13.05.2014) das "Recht auf Vergessenwerden" im Internet bestätigt. Danach muss Google Suchtrefferanzeigen und Links löschen, sofern die Links zu Berichten mit personenbezogen Daten führen und der berichtete Vorfall bereits erhebliche Zeit zurückliegt.

Das aktuelle Urteil bestätigt zunächst, dass Betreiber von Suchmaschinen einem Auslistungsbegehren stattgeben müssen, wenn der Betroffene nachweist, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen unrichtig sind. Der EuGH geht nun noch einen Schritt weiter und stellt ausdrücklich klar, dass es nicht erforderlich ist, dass der Betroffene als Nachweis eine gerichtliche Entscheidung vorlegen muss, die gegen den Herausgeber der Website erwirkt wurde.

Der Nachweis kann auch durch andere Belege geführt werden. Aus diesen muss sich jedoch ergeben, dass die Informationen offensichtlich unwahr sind. Was Google daraus wiederum in der Praxis macht, bleibt abzuwarten. Betroffene sollten sich daher nicht allzu früh freuen. Aber aufgrund dieses Urteils muss sich Google nun immerhin mit den Nachweisen beschäftigen. Google kann also die Auslistung nicht mehr - wie bisher - einfach mangels gerichtlicher Nachweise ablehnen.

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