YouTube: Auskunftspflicht bei Beleidigung durch anonyme Nutzer

YouTube
Bild von Tymon Oziemblewski auf Pixabay

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass wenn eine Person auf einer Social-Media-Plattform von einem anonymen Nutzer beleidigt wird, der Plattformbetreiber nach § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG Auskunft über Name und Adresse des anonymen Users erteilen muss, um Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Das Gericht stellte klar, dass die Auskunftspflicht nicht voraussetzt, dass die Rechtsverletzung besonders schwerwiegend ist. Ebensowenig sei erforderlich, dass die betroffene Person konkret darlegt, welche zivilrechtlichen Ansprüche durchgesetzt werden sollen. Vorliegend ging es um die Bezeichnung einer Frau in einem YouTube-Video als "dunkler Parasit". Dies wurde vom Gericht als strafbare Beleidigung eingestuft und YouTube zur Auskunft verpflichtet.

Beleidigung als "dunkler Parasit" auf Social-Media-Plattform

Im Februar 2022 wurde in einem Video auf YouTube von einem anonymen Nutzer eine Frau als "dunkler Parasit" bezeichnet. Der Nutzer erzählte emotional von einer Konfrontation mit dieser Frau, die in ihm Erinnerungen an sexuelle Gewalt in seiner Kindheit wieder aufgeworfen hatte. Die betroffene Frau forderte von YouTube die Herausgabe des Namens und der Adresse des Nutzers.

YouTube lehnt Auskunft über User-Identität ab

Daher wandte sich die Antragstellerin an YouTube und verlangte Auskunft über die Identität des anonymen Users. Da YouTube sich weigerte, die geforderte Auskunft zu geben, leitete die Antragstellerin ein Eilverfahren gegen YouTube ein. Das Landgericht verurteilte YouTube zur Erteilung der Auskunft. Die Beschwerde von YouTube gegen die Entscheidung des LG blieb erfolglos.

Gericht: YouTube muss bei Beleidigung User-Identität offenlegen

Das OLG bestätigte im Beschwerdeverfahren, dass YouTube gem. § 21 Abs. 2, Abs. 3 TTDSG Auskunft über die Identität des unbekannten Nutzers erteilen muss. Die Bezeichnung als "Parasit" stelle eine strafbare Beleidigung dar im Sinne von § 185 StGB. Beleidigungen gehören zu den in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgeführten Inhalten.

Schwere der Rechtsverletzung spielt keine Rolle für Auskunftsanspruch

Das OLG betonte, dass bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten keine weiteren Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 TTDSG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 NetzDG notwendig sind. Insbesondere muss es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung handeln. Zwar setze ein Entschädigungsanspruch in Geld aufgrund einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht voraus. Dies gilt jedoch nicht für die weiteren zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf. Diese setzen keine besondere Schwere der Verletzungshandlung voraus.
Das OLG wies die Ansicht von YouTube, sie sei nur zur Auskunft verpflichtet, wenn die Antragstellerin bereits im Ausgangsverfahren darlege, welche zivilrechtlichen Ansprüche sie geltend machen will, zurück. Eine strafbare Beleidigung begründet regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche und bedarf daher keiner weiteren Darlegung.

Abwägung Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht bei Beleidigungen

Allerdings ist auch im Falle einer Beleidigung grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits erforderlich. Das Gericht stufte einige der von der Antragstellerin beanstandeten Äußerungen als zulässige Kritik im Rahmen der hitzigen Debatte zwischen ihr und dem anonymen User, jedoch nicht die Bezeichnung "dunkler Parasit". Dieser Begriff wurde als negativ und die persönliche Würde verletzend eingestuft und somit als beleidigend angesehen.

Anspruch auf Auskunftserteilung - Anforderungen an die Beweislast

Das OLG betonte jedoch, dass eine bloße Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nicht ausreicht. Um den Auskunftsanspruch gemäß § 21 TTDSG durchzusetzen, bedarf es der vollen gerichtlichen Überzeugung vom Vorliegen der Verletzungshandlung. Das bedeutet, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden muss, der vernünftige Zweifel ausräumt. Nach Auffassung des OLG waren diese Voraussetzungen in diesem Fall erfüllt.

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 6.9.2022, 14 W 61/22 Wx

Abwägung von Meinungsfreiheit und Beleidigungen im digitalen Zeitalter

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass im digitalen Zeitalter eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigungen immer wichtiger wird. Plattformen wie YouTube müssen sich mit der Verantwortung auseinandersetzen, Beleidigungen und Beleidigugen und Verleumdungen auf ihrer Plattform zu verhindern und gleichzeitig die Meinungsfreiheit ihrer Nutzer zu schützen. Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Plattformen wie YouTube können in einem ersten Schrift Auskunft über die Identität anonymer User verlangen, um im nächsten Schritt zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz und ggf. Entschädigung geltend zu machen.

Was folgt konkret aus diesem Urteil?

⇒ Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie Beleidigungen begründen regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf.
⇒ Liegt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, besteht auch ein Anspruch auf Entschädigung.
⇒ Bei Beleidigungen besteht ein Anspruch auf Auskunft über die Identität anonymer User, unabhängig davon, ob die Rechtsverletzung besonders schwerwiegend ist.
⇒ Betroffene müssen gegenüber Plattformbetreibern nicht konkret darlegen, welche zivilrechtlichen Ansprüche sie gegen den Verletzer geltend machen wollen.