Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Journalist sowohl als abhängig Beschäftigter als auch als Selbstständiger tätig sein kann. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist die Pressefreiheit zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bestätigte das Landessozialgericht, dass der klagende Journalisten eine selbstständige und damit sozialversicherungsfreie Tätigkeit ausübe. Die DRV und das Sozialgericht hatten dies anders gesehen. Das Urteil zeigt, dass sich Aufwand und Kosten für eine Berufung durchaus lohnen können.
Vertragsänderung: Chefredakteur als freier Redakteur tätig
Nach mehreren Jahren als Chefredakteur bei einem Verlag schloss ein Journalist aus Frankfurt am Main mit diesem einen Vertrag als "freier Mitarbeiter" ab. Er sollte als freier Redakteur bei der Erstellung eines 6-mal jährlich erscheinenden Magazins mitwirken. Als monatliches Honorar wurden 2.800 Euro vereinbart.
Statusfeststellungsverfahren: Abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit?
Der Verlag beantragte daraufhin bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Statusfeststellung. Die DRV stufte die Tätigkeit des Journalisten als ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein.
Erstinstanzliches Urteil: Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Die gegen diese Einstufung vom Verlag und Journalisten beim Sozialgericht erhobene Klage blieb erfolglos. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen - so das Sozialgericht - das fehlende unternehmerische Risiko des Journalisten und die Honorarvereinbarung. Zudem habe der Journalist nur hinsichtlich des Inhalts der Magazinbeiträge einen Freiraum gehabt.
Landessozialgericht hebt Urteil auf
Das Hessische Landessozialgericht hob das Urteil auf und stellte fest, dass die Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig sei. Es wies darauf hin, dass die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten sowohl als Angestellter als auch als Selbstständiger ausgeübt werden könne. So sei weit verbreitet, dass redaktionelle Beiträge durch freie Mitarbeiter erbracht würden.
Pressefreiheit und Beschäftigung in freier Mitarbeit
Bei der Frage, ob eine freie oder abhängige Tätigkeit bei Journalisten vorliege, sei auch und vor allem die Pressefreiheit zu berücksichtigen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben könne ein grundsätzlicher Bedarf an Beschäftigung in freier Mitarbeit insbesondere bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitern bestehen. Hierzu gehörten insbesondere die Mitarbeiter, "die in nicht unwesentlichem Umfang am Inhalt des redaktionellen Teils der Zeitung gestaltend mitwirken".
Vergütung und Arbeitsbedingungen des Journalisten
Zwar könne ein Chefredakteur als abhängig beschäftigt angesehen werden. Nach der vertraglichen Änderung sei dies bei dem klagenden Journalisten jedoch nicht mehr der Fall gewesen.
Denn dieser sei nunmehr lediglich für die Erstellung redaktioneller Beiträge für ein 6-mal jährlich erscheinendes Magazin zuständig und arbeite überwiegend außerhalb der Redaktionsräume des Verlags. Die Vergütung richte sich auch nicht nach einem festen Stundenlohn, sondern es sei eine Pauschale vereinbart worden. Reisekosten seien nicht vergütet worden. Zudem sei der Journalist weitgehend weisungsfrei tätig gewesen und nur in dem Umfang in die Betriebsabläufe des Verlags eingegliedert gewesen, "wie das für die Nutzung der von ihm gelieferten Beiträge zur Zeitschrift zwingend erforderlich war".
Hessisches LSG, Urteil v. 28.3.2023, AZ: L 8 BA 52/19
Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt
Fazit: Was Verlage und Journalisten aus dem Urteil lernen können
Die Tätigkeit eines Journalisten kann sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als auch als Selbstständiger ausgeübt werden. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Journalisten ist die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit zu berücksichtigen.
Eine redaktionelle Tätigkeit ist nicht sozialversicherungspflichtig, wenn der Journalist nur für die Erstellung redaktioneller Beiträge für ein Magazin zuständig ist, überwiegend außerhalb der Redaktionsräume des Verlags tätig ist, eine Pauschale vereinbart wird, Reisekosten nicht vergütet werden und der Journalist weitgehend weisungsfrei tätig ist.
Das Urteil verdeutlicht zudem die Bedeutung der genauen Vertragsgestaltung zwischen Verlagen und Journalisten. Verlage sollten jedoch auch darauf achten, dass die tatsächliche Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern die Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit erfüllen, um sozialversicherungsrechtliche Risiken zu vermeiden. Es nützt der beste Vertrag nichts, wenn der Vertrag nicht auch "so" gelebt wird.