10.000 EUR Schadensersatz bei Nichterfüllung DSGVO Auskunft

Geldhaufen
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Das Auskunftsrecht ist von zentraler Bedeutung in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dient dazu, den Betroffenen die Kontrolle über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Wenn ein Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Auskunftsanfragen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann dies erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg verdeutlicht, dass mitunter Schadensersatzansprüche in fünfstelliger Höhe drohen. Das Gericht verurteilte ein Unternehmen 10.000 EUR Schadensersatz an einen ehemaligen Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht zu zahlen. Die Höhe des Schadensersatzes begründete es u.a. mit der langen Dauer (20 Monate) der Nichterfüllung der Auskunftspflicht.

Arbeitgeber verweigert Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Hintergrund des Streits war folgender: Der Kläger verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO Auskunft über die verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten und forderte gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO zudem eine Datenkopie.

Die Arbeitgeberin verweigerte jedoch die Auskunft. Der Kläger machte daher den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSVGO vor dem Arbeitsgericht geltend. Seine ehemalige Arbeitgeberin legte erst im Prozess vor dem Arbeitsgericht nach etwa 20 Monaten einzelne Auskunftsunterlagen vor. Der Kläger machte daher für jeden Monat der Nichterteilung der Auskunft einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO in Höhe von 500 EUR geltend.

Gericht: 10.000 EUR Schadensersatz bei monatelanger Verweigerung der Auskunft

Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers und sprach ihm immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR zu.

Auskunft muss innerhalb von 1 Monat erteilt werden

Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO hätte das beklagte Unternehmen die vom ehemaligen Arbeitnehmer geforderte Auskunft innerhalb eines Monats erteilen müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan.
Aufgrund dieses Verstoßes sei die Arbeitgeberin zur Zahlung von immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verpflichtet.

Betroffene müssen Schaden nicht detailliert darlegen

Zwar habe der Kläger nicht dargelegt, worin genau der ihm entstandene immaterielle Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO liegen solle. Nach Ansicht des Gerichts war der Kläger jedoch nicht verpflichtet, den Schaden im Detail zu erläutern. Bereits die Verletzung der DSGVO an sich führe nämlich zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden. In diesem Zusammenhang betonte das Arbeitsgericht den präventiven Charakter des Schadensersatzanspruchs gem. Art. 82 DSGVO, der auch der Abschreckung diene.

Lange Verweigerung der Auskunft nach Art. 15 DSGVO rechtfertigt hohen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Im Gegensatz zum Bundesarbeitsgericht, das in einem anderen Fall wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO einen Schadensersatz von (nur) 1.000 EUR für angemessen hielt, sah das Arbeitsgericht hier einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR als gerechtfertigt. Dies resultiere aus dem deutlich höheren Auskunftsinteresse des Klägers (umfassende Auskunft im Vergleich zu auf Arbeitsaufzeichnungen beschränkter Auskunft) und der langen Dauer der Nichterfüllung der Auskunftspflicht.

Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 09.02.2023, AZ. 3 Ca 150/21

Praxishinweis:

Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass Verstöße gegen die DSGVO auch Schadensersatz nach sich ziehen kann. Insbesondere eine unterlassene, verspätete oder unzureichende Antwort auf ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO kann zu hohen Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO führen.  Spätestens dieses Urteil sollte Arbeitgeber dazu anhalten, ihre Verpflichtungen im Hinblick auf Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO ernst zu nehmen.

Arbeitnehmer können dagegen mit „gestärktem Rücken“ in den Kampf ziehen. Das Urteil des ArbG Oldenburg belegt, dass sie beträchtliche finanzielle Forderungen stellen können, wenn Arbeitgeber ihre datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht ernst nehmen. Nicht in jedem Fall werden Gerichte 10.000 EUR Schadensersatz zusprechen, kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Aber mit "Peanuts" müssen sich Arbeitnehmer nicht zufrieden geben.