Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.10.2011 erstmals die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Sachverhalt
In Rede stand ein auf der deutschsprachigen und von Google unterhaltenen Plattform blogspot.com veröffentlichter Blogtextbeitrag, in dem behauptet wurde, der Kläger nutze seine Firmen-Kreditkarte zur Bezahlung von Sex-Rechnungen und verwende ungedeckte Schecks. Mangels Feststellbarkeit der Identität des Bloggers, nahm der Betroffene Google als Host-Provider auf Löschung und Unterlassung in Anspruch. Wie üblich, lehnte google nach Erhalt der Abmahnung eine Löschung ab, ua. mit dem Hinweis, man könne die beanstandeten Aussagen nicht überprüfen, überdies sei ohnehin kein deutsches Recht anwendbar.
Entscheidung
Sowohl die Vorinstanzen als auch der BGH bejahten zunächst die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts, obgleich die Beklagte ihren Sitz in Kalifornien, USA, hat.
Sodann äußerte sich der BGH eingehend zu den Voraussetzungen der Haftung von Hostprovidern für Einträge Dritter. Eine Haftung setzt danach voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt:
- Ein Hostprovider muss übrhaupt nur tätig werden, wenn der Hinweis des Betroffenen an den Hostprovider so konkret gefasst ist, dass dieser den Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejahen kann.
- Ist dies der Fall, muss der Hostprovider zunächst die Beanstandung des Betroffenen regelmäßig an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten.
- Erfolgt keine Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen innerhalb einer angemessenen Frist, muss der Hostprovider von der Berechtigung der Beanstandung des Betroffenen ausgehen und ist zur Löschung des beanstandeten Eintrags verpflichtet.
- Erfolgt eine Stellungnahme, in der der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung eingehend bestreitet und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Hostprovider sodann grds. verpflichtet, dem Betroffenen dies mitzuteilen und von diesem (ggf. weitere) Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
- Erfolgt hieraufhin keine Stellungnahme des Betroffenen oder legt er (ggf weitere) erforderliche Nachweise nicht vor, ist der Hostprovider zu einer weiteren Prüfung nicht verpflichtet und muss den Eintrag nicht löschen.
- Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Nachweisen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, muss der Hostpriver den beanstandeten Eintrag löschen.
BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10
Quelle: PM des BGH vom 25.10.2011
Kritik
Es darf bezweifelt werden, dass der BGH den Beteiligten, insbesondere den Hostprovidern damit praxistaugliche Vorgaben an die Hand gegeben hat, insbesondere dürften auf die Hostprovider administrative Probleme zukommen.
Nicht nur, dass der BGH den Hostprovidern die Pflicht auferlegt, als "Informationsvermittler" zwischen dem Betroffenen und dem für den Blog Verantwortlichen zu agieren und hierbei auch zu überwachen bzw. einzuschätzen, dass bzw. ob der Betroffene bzw. der Blog Verantwortliche jeweils innerhalb angemessener Fristen Stellung nimmt (wobei der BGH offen lässt, welcher Zeitraum angemessen sein soll), sondern den Hostprovidern auch Einschätzungen abverlangt, die (ggf. sogar vertiefte) juristische Kenntnisse voraussetzen.
So muss der Hostprovider im 1. Schritt entscheiden, ob die Beanstandung des Betroffenen "ausreichend" im Sinne der Vorgaben des BGH ist. Dann muss er in einem 2. Schritt entscheiden, ob danach eine "unschwer erkennbare Rechtsverletzung" vorliegt. Um bereits hier keiner Fehleinschätzung zu unterliegen, ist der Hostprovider eigentlich gezwungen, anwaltliche Hilfe hinzuziehen.
Gänzlich überfordert dürfte ein Hostprovider jedenfalls sein, wenn er - wie der BGH fordert - im 3. Schritt sodann die vom Betroffenen und ggf. vom Blog Verantwortlichen übersandten Nachweise dahingehend bewerten muss, ob die Rechtsverletzung eher wahrscheinlich ist oder nicht. Spätestens hier drängt sich der Eindruck auf, dass der Hostprover in die Rolle eines "Hilfsrichters" gedrängt wird.
Man darf gespannt sein, wie die Praxis, insbesondere die Hostprovider mit diesen Anforderungen umgehen.