BGH zur Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Deutsche Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von in EU-Mitgliedstaat niedergelassenem Anbieter zuständig, wenn Betroffener in Deutschland wohnt

Deutsche Gerichte sind für Unterlassungsklagen wegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Internet zuständig, wenn sich der Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen in Deutschland befindet. Dies ist der Fall, wenn er in Deutschland wohnt. In diesem Fall ist dann auch deutsches Recht anwendbar.

Sachverhalt


Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten.

Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.

Entscheidung Vorinstanzen


Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Entscheidung BGH

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat die Sache mit Beschluss vom 10. November 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern anzunehmen ist und ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht oder gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet.

Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 25. Oktober 2011 entschieden.

Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs hat der VI. Zivilsenat des BGH die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet. Er hat darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört.

Die - jeweils im Einzelfall vorzunehmende - Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führte wie in den Parallelverfahren (vgl. PM 255/2009 und 30/2010) zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung.

Der BGH hat die Klage deshalb abgewiesen.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08

Quelle: PM des BGH vom 08.05.2012