Google haftet bei Untätigkeit für Einträge Dritter bei Google Maps

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 05.04.2012 entschieden, dass Google bei konkreter Beschwerde eines Betroffenen tätig werden muss. Tut Google nichts, haftet Google.

Sachverhalt

Ein Nutzer hatte unter einem Pseudonym bei Google Maps zu dem Suchbegriff “Plastische Chirurgie Berlin” folgenden Eintrag unter “Erfahrungsbericht” abgegeben:

“Vorsicht! Pfuscher! Schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: Seit dieser ‘Behandlung’ kann ich nicht mehr anziehen, was ich will (…) Seid vorsichtig! Seid gewarnt! Er ist furchtbar!”

Der betroffene Arzt verlangte von Google die umgehende Entfernung des Eintrages und versicherte gegenüber Google, dass dieser Eintrag nicht den Tatsachen entspricht. Google tat jedoch nichts. Daraufhin verklagte der Arzt Google vor dem LG Berlin auf Löschung.

Entscheidung LG Berlin

Das LG Berlin gab der Klage des Arztes statt und führte zur Begründung aus, dass ein Host-Provider zwar grds. nicht verpflichtet ist, vorab zu prüfen, ob Einträge von Nutzern die Rechte, insbesondere Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen. Erhält er jedoch (z.B. vom Betroffenen) Kenntnis davon, dass ein Eintrag möglicherweise rechtsverletzend sein könnte, muss der Host-Provider tätig werden, d.h. prüfen, ob der Betroffene durch z.B. einen beleidigenden Eintrag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sein könnte.

Daher hätte Google den Verfasser des Eintrages zur Stellungnahme auffordern müssen. Den Einwand von Google, man habe nur die technische Abwicklung übernommen, ließ das LG Berlin nicht gelten und wies darauf hin, dass bei Einträgen auf Google Maps die gleichen Maßstäbe wie für rechtswidrige Blogbeiträge gelten, also die Grundsätze, die der BGH in seinem Urteil vom 25.10.2011 - Az. VI ZR 93/10 - Blog spot niedergelegt hat.

In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass ein Hostprovider tätig werden muss, wenn der Hinweis des Betroffenen an den Hostprovider so konkret gefasst ist, dass dieser den Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejahen kann.

Zunächst wies das LG Berlin darauf hin, dass es sich vorliegend - entgegen der Ansicht von Google - nicht um zulässige Meinungsäußerungen, sondern um Tatsachenbehauptungen handelt. Ob diese falsch oder wahr seien, sei unerheblich, da der Rechtsverstoß von Google darin besteht, dass Google es unterlassen habe, überhaupt weitere Nachforschungen hinsichtlich des Wahrheitsgehalts anzustellen.

Schließlich habe der Kläger auch in ausreichender Weise die Rechtsverletzung gegenüber Google dargelegt, so dass sie auch "offensichtlich" im Sinne des Urteils des BGH vom 25.10.2011 sei. Durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung durch den Arzt sei ersichtlich gewesen, dass die Äußerungen unwahr gewesen seien.

LG Berlin, Urteil vom 05.04.2012 - Az.: 27 O 455/11