Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 04.02.2013 (Az.: 7 W 5713) entschieden, dass private Facebook-Nachrichten nicht ohne Zustimmung des Verfassers für die Allgemeinheit veröffentlicht werden dürfen, da dies das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers der Nachricht verletzt.
Eine Zustimmung ist nur dann nicht erforderlich, wenn ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung besteht oder die Thematik der Nachricht von besonderem öffentlichen Interesse ist. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen, da es in der Facebook-Nachricht um ein privates Thema gegangen sei.