BVerwG: BND muss Unterlagen über Adolf Eichmann Journalist nicht ohne Schwärzungen vorlegen

Journalist hat kein Anspruch auf ungeschwärzten Zugang zu Eichmann-Unterlagen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines Journalisten abgewiesen, ihm alle Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) über Adolf Eichmann ungeschwärzt zugänglich zu machen.

Sachverhalt


Der Kläger stützt sein Einsichtsverlangen auf das Bundesarchivgesetz, das grundsätzlich auch die archivwürdigen Unterlagen des BND erfasst. Der BND hat im Klageverfahren einen Teil der Unterlagen vorgelegt. Die Vorlage weiterer Unterlagen hat er unter Berufung auf eine sog. Sperrerklärung des Bundeskanzleramtes, die auf Geheimhaltungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gestützt ist, verweigert.

Der nach § 99 Abs. 2 VwGO für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung zuständige Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Zwischenverfahren mit Beschluss vom 10.01.2012 (BVerwG 20 F 1.11) entschieden, dass die Nichtvorlage und Schwärzung von Unterlagen teilweise rechtswidrig war.

In der Folge hat der BND dem Kläger die Unterlagen, deren Nichtvorlage bzw. Schwärzung der Fachsenat beanstandet hatte, zugänglich gemacht. Im Übrigen hat er sich auf die vom Fachsenat gebilligten Geheimhaltungsgründe und die fachgesetzlichen Versagungsgründe nach § 5 Abs. 2 und 6 BArchG berufen. Nach Auffassung des Klägers sind die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe nicht tragfähig.

Entscheidung Bundesverwaltungsgericht

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Wird in einem Verfahren, das - wie hier - den Zugang zu Unterlagen zum Gegenstand hat, die Vorlage dieser Unterlagen nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens vor dem Fachsenat rechtmäßig verweigert, kann daraus im Hauptsacheverfahren in der Regel geschlossen werden, dass damit auch die fachgesetzlichen Versagungsgründe vorliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die im Hauptsacheverfahren angeführten fachgesetzlichen Versagungsgründe sich von den Gründen, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, in der Sache nicht unterscheiden. Dies trifft hier zu.

BVerwG, urteil vom 27.06.2013, Az.: 7 A 15.10

Quelle: PM des BVerwG vom 27.06.2013