VG Koblenz: Wahlaufruf staatlicher Organe stellt keine Meinungsäußerung dar und ist daher unerlaubte Wahlwerbung

Gebot der freien Wahl untersagtstaatlichen und gemeindlichen Organen, Wahlbewerber in amtlicher Funktion zu unterstützen

Sachverhalt

Im Vorfeld der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Boppard ließen am 24.10.2012 sieben Ortsvorsteher städtischer Ortsbezirke "Postwurfsendungen an alle Haushalte“ verteilen. Hierin lobten sie die sehr gute Zusammenarbeit mit dem seit über 15 Jahren amtierenden Bürgermeister und teilten mit, ihn zu wählen. Ferner enthält der “Wahlaufruf“ die Fotos, Namen und Amtsbezeichnungen der Ortsvorsteher.

Nachdem die Kommunalaufsicht des Rhein-Hunsrück-Kreises die Wahlwerbung beanstandet hatte, wurde hierüber am 03.11.2012 in der lokalen Presse berichtet. Gegenstand der Berichterstattung war auch die Reaktion der betroffenen Ortsvorsteher, die sich auf ihr Recht auf Meinungsfreiheit beriefen.

Bei der Bürgermeisterwahl am 04.11.2012 erhielt der Amtsinhaber 4.052 Stimmen (= 54,3 v. H.), sein Gegenkandidat 3.412 Stimmen (= 45,7 v. H.).

Einspruch gegen Wahl

Wegen des "Wahlaufrufes“ sowie zweier anderer Begebenheiten im Vorfeld der Wahlen erhoben zwei Einwohner Boppards gegen die Wahl Einspruch, den die Kommunalaufsicht des Rhein-Hunsrück-Kreises aber zurückwies.

Entscheidung Verwaltungsgericht

Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg.

Die Wahl, so die Koblenzer Richter, sei ungültig. Das verfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl untersage es staatlichen und gemeindlichen Organen, Wahlbewerber in amtlicher Funktion zu unterstützen. Die sieben Ortsvorsteher hätten in der heißen Phase des Wahlkampfes an alle Haushalte einen "Wahlaufruf“ verteilen lassen und sich hierin für die Wiederwahl des Amtsinhabers ausgesprochen. Die Wahlwerbung sei keine private Meinungsäußerung gewesen.

Die Ortsvorsteher hätten hierbei ihre Amtsbezeichnung angegeben und auf die von ihnen ausgeübte Funktion verwiesen. Damit hätten sie eine Möglichkeit zur politischen Einflussnahme ausgenutzt, über die sie nur kraft ihres Amtes verfügten. Diese unzulässige amtliche Beeinflussung der Wahl sei ein Verstoß gegen die Wahlvorschriften, der erheblich sei. Es sei auch durchaus möglich, dass das Wahlergebnis ohne die rechtswidrige Wahlempfehlung anders ausgefallen wäre. Der Vorsprung des Amtsinhabers vor seinem Gegenkandidaten habe lediglich 640 Stimmen und damit weniger als 10 % betragen.

Zudem hätten Ortsvorsteher in den Ortsbezirken eine hervorgehobene Stellung, viele persönliche Kontakte und fänden regelmäßig bei den Menschen Gehör. Angesichts dieser repräsentativen Funktion sei eine Beeinflussung der Wählerschaft nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Die Berichterstattung über die Beanstandung des Wahlaufrufs durch die Kommunalaufsicht am Tag vor der Wahl könne den Wahlverstoß nicht zuverlässig ausgleichen.

Es sei nicht zu ermitteln, wie viele Wähler die Berichterstattung überhaupt zur Kenntnis genommen hätten. Zudem sei ebenfalls über die Reaktion der Ortsvorsteher berichtet worden, die ihre Wahlempfehlung als vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt dargestellt hätten. Hierdurch könne bei der Wählerschaft der Eindruck hinterlassen worden sein, die Amtsträger hielten ihre Erklärung rechtlich weiterhin für zulässig.

Schließlich hätten die Briefwähler, die im Zeitraum vom 24.10. bis zum 02.11. ihre Stimme abgegeben hätten, in jedem Fall einer verfassungswidrigen Wahlbeeinflussung unterlegen. Angesichts dieser gesamten Umstände hätte die Wahl möglicherweise einen anderen Ausgang genommen, wäre der „Wahlaufruf“ der Ortsvorsteher unterblieben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Koblenz, Urteil vom 2. Juli 2013, 1 K 62/13.KO

Quelle: PM des VG Koblenz vom 02.07.2013