OLG Hamm: Bedrohungen über Facebook rechtfertigen gerichtliches Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz

Anordnungen sind ohne weitere Drohungen jedoch zu befristen

Über Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Annäherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen, so das OLG Hamm mit Beschluss vom 23.04.2013, welches damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte.

Sachverhalt

Die Antragsteller, eine Mutter und ihrer 7jähriger Sohn, leben in Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Oberhaching sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin annahm, vom einem Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als "Mongotochter“ und ihren Sohn als
"dreckigen“ Jungen.

Dabei kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin "kalt zu machen“, den Antragstellern "aufzulauern“ und dem Jungen "einen Stein an den Kopf zu werfen“.


Entscheidung Erstinstanz (Familiengericht)

Aufgrund dieser Facebookeinträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über Email oder Facebook.

Entscheidung Beschwerdeinstanz

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG Hamm die Anordnungen des Familiengerichts bestätigt und sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet.

Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen.

Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen.

Die Drohungen seien rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nach § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern.

Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe.

OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2013 (2 UF 254/12) - rechtskräftig -

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 04.11.2013