Das Landgericht München I hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann einem Betroffenen ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite zusteht.
Sachverhalt
Der Antragsteller ist Sänger, die Antragsgegnerin verlegt u. a. die Zeitschrift "die aktuelle". In einer Ausgabe berichtete diese auf dem Titel und den Seiten 20 und 21 unter Ankündigung im Inhaltsverzeichnis über den Antragsteller. Auf dem Titel hieß es wie folgt:
"H. Wie treu ist er ? Die pikanten Gerüchte"
Im Inhaltsverzeichnis hieß es:
"H. Was verbindet ihn mit dem blonden J. ?"
Im Innenteil des Magazins folgte sodann ein Bericht unter der Überschrift
"Eine ganze Stadt tuschelt über diesen "kleinen H."".
In dem Bericht ging es darum, dass eine Dame namens J. mit einem Sohn im ältlichen Umfeld des Lebensmittelpunktes des Antragstellers lebt. Der Bericht befasste sich mit möglichen Verbindungen zwischen diesen Personen, u.a. wurde ausgeführt:
"Und wie steht H. zu J. ? Ex-Mitarbeiter von H.s Rathaus-Café erinnern sich an wütende, manchmal verzweifelte Anrufe von H. "Wo steckt mein Mann?" Und an einen Sonntag, an dem das Café brechend voll und kein Wechselgeld mehr da war. Nachschub war in der Kasse im Büro. Doch darin hatten sich H. und J. eingeschlossen. Die Kellner warteten und warteten … Dann kam H. raus, grinste. Ihm folgte J. …"
Der Antragsteller behauptet, hierbei handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen und verlangte von der Antragsgegnerin den Abdruck einer Gegendarstellung. Da die Berichterstattung auf dem Titel angekündigt worden sei, verlangte der Antragsteller, dass die Gegendarstellung sowohl auf der Titelseite als auch im Inhaltsverzeichnis angekündigt wird.
Die Antragsgegnerin behauptete, die Geschehnisse hätten sich so zugetragen, ungeachtet dessen, stünde dem Antragsteller ein Anspruch auf Ankündigung der Gegendarstellung auf dem Titel und im Inhaltsverzeichnis ohnehin nicht zu.
Daher beantragte der Antragsteller beim Landgericht München I den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin.
Entscheidung LG München I
Das Gericht gab dem Antrag nur insoweit statt, wie der Antragsteller den Abdruck der Gegendarstellung im Innenteil der Zeitschrift verlangte und wies in diesem Zusammenhang daraufhin, dass die mögliche Unrichtigkeit der berichteten Tatsache den Gegendarstellungsanspruch nicht behindere.
Soweit der Antragsteller eine Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite und im Inhaltsverzeichnis begehrte, lehnte das Gericht den Antrag ab. Das Gericht verweist zunächst auf die Grundsätze:
"Ein Abdruck [auf der Titelseite] kann (...) nur dann begehrt werden, wenn gerade die angegriffene Berichterstattung auf der Titelseite bereits so weit "angerissen" wird, dass dadurch das Interesse des Lesers an der Aussage geweckt wird und so die Aufmerksamkeit auch auf die angegriffene Berichterstattung gelenkt wird (...). Der schlichte Hinweis auf das im Inneren behandelte Thema soll hingegen nicht ausreichen (...). Bei alldem ist aber stets die besondere Bedeutung der Titelseite für die Presse im Lichte der Pressefreiheit auszulegen (....). Der Betroffene kann also insoweit jedenfalls dann einen Abdruck verlangen, wenn die Inhalte, gegen die er sich wendet, in der Titelankündigung thematisiert wurden (...).
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, so das Gericht:
"Vorliegend ruft die Titelseitenankündigung den Grundtenor der Berichterstattung auf den Plan. Durch die Titelseite wird nämlich bereits zum Ausdruck gebracht, dass im Inneren der Zeitschrift die Treue H.s zu seiner Frau erörtert werden soll und gegenteilige Gerüchte berichtet werden. Der Artikel im Innern fährt in diesem Tenor fort (Gerüchte - tuschelt). Der Artikel selbst befasst sich dann mit den Personen J. und J. sowie deren Verbindung zu dem Antragsteller. Dabei werden verschiedene, diese Verbindung stützende Tatsachen berichtet, insbesondere ein gemeinsamer Auftritt von J. und H. und ein gemeinsames Bild von H. und J., der gemeinsame Wohnort Bad M. und eben die anekdotenhaft eingefügte Erzählung zu dem angeblichen "Vorfall" im Büro des vom Antragsteller betriebenen Cafés.
Betrachtet man diese Vielzahl von Indiztatsachen für eine wie auch immer geartete Verbindung zwischen den berichteten Personen, so ergibt sich, dass die Titelseitenankündigung nur ein äußerst vager Anriss für den nachher tatsächlich streitgegenständlichen Berichtsteil ist. Die Gegendarstellung, die sich letztlich regelmäßig als eine möglichst schlichte Erwiderung auf einen berichteten Umstand erstrecken darf, ist insoweit eben nicht auf die Titelseite zu erstrecken.
Vielmehr würde auf diese Weise nicht nur eine unverhältnismäßige Einschränkung der Pressefreiheit trotz der auch auf den weiteren genannten Umständen fußenden Titelschlagzeile bewirkt. Vielmehr würde letztlich auch der irreführende Eindruck erweckt, die »pikanten Gerüchte« beruhten einzig und allein auf dem vom Antragsteller in Abrede gestellten Umstand."
Vorstehende Ausführungen - so das Gericht - gelten auch für die begehrte Ankündigung im Inhaltsverzeichnis.
"Dieses kündigt nur einen Bericht über H. und J. an. Ein Bezug zu der streitgegenständlichen Situation in dem Café wird gar nicht erst hergestellt."