VG Saarlouis: NPD-Antrag auf Unterlassung von Wahlbeeinflussung zurückgewiesen

Saarbrücker Oberbürgermeisterin darf auch im laufenden Europa- und Kommunalwahlkampf NPD-Verbot fordern

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 27.01.2014 den Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Landeshauptstadt Saarbrücken mit dem Ziel, dieser zu untersagen, zu Lasten der NPD in den laufenden Europa- und Kommunalwahlkampf einzugreifen und es insbesondere zu unterlassen, öffentlich ein Verbot der NPD zu fordern, zurückgewiesen.

Sachverhalt

Die Antragstellerin sieht sich in ihren Rechten als politische Partei dadurch verletzt, dass die Oberbürgermeisterin und der Rechtsdezernent der Antragsgegnerin im Rahmen einer auf der Webseite der Landeshauptstadt befindlichen Pressemitteilung ihr Verbot fordern; mit dieser Forderung verstoße die Antragsgegnerin gegen das ihr obliegende Gebot parteipolitischer Neutralität und greife zu Lasten der NPD in den laufenden Europa- und Kommunalwahlkampf ein.

Gerichtsentscheidung


Die Richter sind dieser Argumentation nicht gefolgt.

Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit schon unzulässig

Soweit die Antragstellerin allgemein begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, zu ihren Lasten in den laufenden Europa- und Kommunalwahlkampf einzugreifen, sei der Antrag nicht bestimmt genug und daher unzulässig.

Antrag auch unbegründet

Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Zwar sei es staatlichen und gemeindlichen Organen grundsätzlich untersagt, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen; zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit finde ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginne.


Forderung nach NPD-Verbot auch in Wahlkampfzeiten zulässig

Abgesehen davon, dass die in Rede stehenden Äußerungen keinerlei Bezug auf irgendeine Wahl nehmen, sondern unabhängig hiervon allgemein ein Verbot der NPD fordern, müsse diese sich in der sog. Verbotsdebatte der öffentlichen Auseinandersetzung auch in Wahlzeiten stellen. Der Bundesrat hat am 03.12.2013 beim Bundesverfassungsgericht unter Vorlage einer umfangreichen Materialsammlung die Feststellung beantragt, dass die NPD verfassungswidrig ist. Es beruhe nicht auf sachfremden Erwägungen, sich als staatliches oder gemeindliches Organ der Überzeugung des Bundesrates anzuschließen und ebenfalls ein Verbot der NPD zu fordern.

Forderung nach NPD-Verbot basiert auf konkretem Anlass

Das Gebot der Sachlichkeit sei auch deshalb nicht verletzt worden, weil die Antragsgegnerin ihre Äußerungen nicht willkürlich, sondern auf einen konkreten Anlass hin getätigt habe. Hinter dem Antrag des Kreisverbands Saarbrücken auf Überlassung der Festhalle Schafbrücke zur Durchführung einer Parteiveranstaltung habe sich der Bundesparteitag der NPD verborgen, was diese nicht offengelegt habe. In der Festhalle Schafbrücke habe der NPD-Politiker Udo Pastörs anlässlich der politischen Aschermittwochsveranstaltung des NPD-Ortsverbands Schafbrücke am 25.09.2009 eine Rede gehalten, die zu seiner anschließenden rechtskräftigen Verurteilung wegen Volksverhetzung geführt habe.

Indem die NPD kommunale Einrichtungen für parteipolitische Veranstaltungen nutze, mache sie ihr Verhalten zu einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft. Dabei brauche es der örtlichen Gemeinschaft und deren Repräsentanten nicht gleichgültig zu sein, ob in ihren kommunalen Einrichtungen politisch motivierte, gegen die Menschenwürde gerichtete Straftaten begangen werden.

Die NPD hat Beschwerde gegen den Beschluss beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes erhoben.

Verwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 27.01.2014, Az.: 3 L 40/14


Quelle: PM des VG Saarlouis vom 27.01.2014