Mit Urteil vom 14.03.2014 untersagte das LG Nürnberg-Fürth auf Antrag einer ehemaligen Bankmitarbeiteirn dem Betreiber eines Internet-Portals, von ihm erhobene Behauptungen und briefliche Äußerungen Mollaths über sie weiter zu verbreiten.
Sachverhalt
In dem Internetportal war ein Brief Mollaths aus dem Jahr 2008 veröffentlicht worden, in dem dieser behauptet, dass eine von ihm namentlich genannte frühere Mitarbeiterin der HypoVereinsbank an Schwarzgeldverschiebungen beteiligt gewesen sei, dabei auch die Bank betrogen habe und deshalb letztlich von der Bank gekündigt worden sei.
In seiner zu dem Brief verfassten Einleitung erklärte der Beklagte u.a., dass es Mollath darum gehe, das Netzwerk jener Bankmitarbeiter öffentlich zu machen, die sich an ihm für "die Aufdeckung ihrer Schwarzgeldgeschäfte und ihre darauffolgende Kündigung rächen wollen". Deshalb nenne er deren Namen.
Die frühere Bankmitarbeiterin macht geltend, dass die von dem Beklagten und von Mollath erhobenen Behauptungen falsch seien. Sie hat deshalb beantragt, dem Betreiber des Internet-Portals im Wege einer einstweiligen Verfügung verbieten zu lassen, die Äußerungen weiter zu verbreiten.
Entscheidung LG Nürnberg-Fürth
Das Gericht gab dem Unterlassungsantrag der klagenden ehemaligen Bankmitarbeiterin statt.
Nachweislich sei der Klägerin nicht von der Bank gekündigt worden. Die Klägerin habe durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass auch die übrigen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprächen. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten Sonderrevisionsbericht der HypoVereinsbank.
Zwar handele es sich bei dem veröffentlichen Brief durchaus um ein Dokument, an dem ein öffentliches Interesse bestehe. Dem Beklagten sei aber zuzumuten, die unrichtigen Tatsachenbehauptungen herauszunehmen. Die Verbreitung unwahrer Behauptungen sei durch die grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt.
Das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann dagegen Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg einlegen.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.3.2014, Az. 11 O 1226/14
Quelle: PM des LG Nürnberg-Fürth vom 14.03.2014