OLG Köln: Goolge muss ehrverletzende "Autocomplete"-Vorschläge löschen, aber keinen Schadensersatz leisten

Im Streit mit der Fa. Google Inc. um die Unterlassung bestimmter Suchwortkombinationen mit dem Begriff "Scientology" hat einer der Kläger einen Teilerfolg errungen. Geklagt hatten eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt (Klägerin zu 1) sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender (Kläger zu 2).

 

Sachverhalt

Bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2) in die Google-Suchmaske wurde dieser automatisch mit den Worten "Scientology" und "Betrug" kombiniert (autocomplete-Funktion). Der Kläger zu 2 sah hierin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, die Klägerin zu 1 sah sich in ihrem geschäftlichen Ansehen geschädigt.

Beide nahmen Google auf Unterlassung sowie Zahlung von Anwaltskosten in Anspruch, der Kläger zu 2 begehrte darüber hinaus eine Geldentschädigung.

Erfolg hatte die Klage nur insoweit, als Google zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff "Scientology" verurteilt wurde. Die weitergehende Klage hat das OLG Köln abgewiesen.

Entscheidung Vorinstanzen

Die Klage war vor dem LG und OLG Köln ohne Erfolg geblieben. Das OLG war der Auffassung, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vorliege. Da das der Suchmaschine zugrunde liegende Programm nur automatisiert das Nutzerverhalten auswerte und andere Nutzer dies wüssten, sei mit einer bestimmten Wortkombination keine inhaltliche Aussage verbunden.

Entscheidung BGH

Auf die Revision der Kläger hat der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Köln zurückverwiesen. Der BGH war der Auffassung, dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könne, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe.

Das OLG Köln hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.

Entscheidung OLG Köln II

Unterlassungsanspruch nunmehr bejaht

Das war nach Auffassung der Richter insoweit nicht der Fall, als der Kläger zu 2) die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff "scientology" beanstandet hatte. Die Beklagte hatte zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Der Kläger zu 2 hatte die Google Germany GmbH mit einer Mail vom 4.5.2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Wortkombination seines Namens mit dem Begriff "Scientology" auf einer Manipulation durch fiktive Suchanfragen beruhen müsse und hatte dazu aufgefordert, die Anzeige dieses Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen.

Hierauf hatte die Beklagte mit E-Mail vom 13.5.2010 geantwortet, dass "die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt…" würden und sie daher, "dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen…." könne.

Aus dieser ablehnenden Antwort ergab sich nach Ansicht des Gerichts die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht und damit auch eine Wiederholungsgefahr.

Google muss jedoch keine Geldentschädigung zahlen

Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestehe dagegen nicht. Das Verschulden der Beklagten wiege nicht besonders schwer. Sie habe, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt.

Soweit auch die Kombination mit dem Begriff "Betrug" beanstandet wurde und die Klägerin zu 1 eigene Ansprüche verfolgt hat, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe hier auf die jeweils erste Beanstandung hin kurzfristig reagiert, weshalb kein Unterlassungsanspruch bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte von den weitergehenden Beanstandungen frühestens am 15.6.2010 erfahren habe. Jedenfalls am 16.6.2010 waren sodann die Suchergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" aus der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten entfernt. Damit sei die Beklagte ihren Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen.

OLG Köln, Urteil vom 10.04.2014, Az: 15 U 199/11

Quelle: PM des OLG Köln vom 08.04.2014