OLG München: Google haftet ab Kenntnis für rechtswidrige Snippets, wenn diese falsche Aussagen enthalten

Das OLG München hat mit Beschluss vom 27.04.2015 entschieden, dass Google für rechtswidrige Snippets haftet, wenn diese inhaltliche Aussagen enthalten, die falsch sind.

Sachverhalt

Die Beklagte, die Google Inc. betreibt die Google-Suchmaschine. Bei Eingabe der Suchworte "(...)betrugsverdacht" in die Google-Suchmaske unter www.google.de erschien ein Suchergebnis, dessen Snippet wie folgt lautet:

"XY unter Betrugsverdacht. Staatsanwaltschaft ermittelt (...) Das Geschäftsmodell von XY..) sieht vor, dass (...)".

Nach Anklicken dieses Treffers gelangte man auf eine Webseite, auf der sich ein Blogbeitrag befand, der die ebenfalls angegriffene Textberichterstattung enthielt.

Da Google – wie stets – nach Abmahnung weder eine Sperrung veranlasste noch eine Unterlassungserklärung abgab, beantragte das betroffene Unternehmen vor dem LG München den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Google.

Entscheidung LG München

Das LG München wies den Antrag zurück. Hiergegen legte das Unternehmen Beschwerde beim OLG München ein.

Entscheidung OLG München

Das OLG München gab dem Eilantrag statt, da der Inhalt des Suchergebnisses (Snippets) sowie die Verlinkung auf die angegriffene Äußerung in dem Blog die Unternehmenspersönlichkeitsrechte des betroffenen Unternehmens rechtswidrig verletzen.

Bei seiner Entscheidung stellte das OLG maßgeblich darauf ab, dass bereits in dem Snippet selbst eine inhaltliche Aussage erkennbar war:

"(...) versteht der maßgebliche Durchschnittsleser die angegriffenen Textpassagen wie folgt:

Sowohl das streitgegenständliche Suchergebnis, als auch der mit diesem verlinkte Blogbeitrag enthalten die Tatsachenbehauptung, dass staatsanwaltschaftlich (durch einen Staatsanwalt) gegen Verantwortliche der Antragstellerin (...) wegen Betruges im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin ermittelt werde. Dies ergibt sich im Suchergebnis aus der Äußerung "(...) unter Betrugsverdacht. Staatsanwalt ermittelt" dem die Worte „Das Geschäftsmodell von(...) sieht vor, dass ..." nachfolgen."

Daher handelt es sich bei diesem Snippet nicht mehr um eine bloße Nachweisfunktion, sondern um eine inhaltliche Aussage. Diese stufte das OLG München auch nicht als Meinungsäußerung, sondern als Tatsachenbehauptung ein.

Da diese Tatsachenbehauptungen falsch waren, Google von dem betroffenen Unternehmen hiervon in Kenntnis gesetzt worden ist, dennoch eine Löschung verweigerte, haftet Google als Störerin:

"Die Antragsgegnerin haftet auf Unterlassung sowohl für die Verbreitung des Snippets als auch für die über das Suchergebnis vorgenommene Verlinkung auf den streitgegenständlichen Blogbeitrag. Sie kann als Störerin in Anspruch genommen werden, da sie nach den erforderlichen und ausreichenden Hinweisen durch die Antragstellerin nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. (...)
Sie hat keine Sperrung der beanstandeten Inhalte in Verbindung mit der konkreten Suchworteingabe "(...)betrugsverdacht" veranlasst, um zukünftig eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin zu verhindern. (...)".

OLG München, Beschluss vom 27.04.2015 - Az.: 18 W 591/15

Hinweis

Damit liegt das OLG München auf einer Linie mit dem LG Hamburg, dass bereits mit Urteil vom 07.11.2014 (Az.: 324 O 660/12) entschieden hat, dass ein Suchmaschinenbetreiber (dort ebenfalls Google) für rechtswidrige Snippets haftet, wenn diese einen erkennbaren Inhalt aufweisen.