Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 13.02.2015 entschieden, dass die Presse von der zuständigen Behörde verlangen kann, ihr den Namen eines Anmelders einer Pegida-Demonstration zu nennen.
Sachverhalt
Der Kläger ist Redakteur einer in Würzburg erscheinenden Tageszeitung. Er verlangte von dem Oberbürgermeister der Stadt Würzburg ihm die Namen der Anmelder der Ende 2014 und Anfang 2015 stattfindenden „Pegida" (hier „Wügida") Demonstrationen zu nennen. Der Oberbürgermeister verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Belange der Anmelder.
Entscheidung VG Würzburg
Das VG Würzburg verurteilte den Oberbürgermeister der Stadt Würzburg zur Auskunft, da das Interesse der Presse in diesem Fall höher zu bewerten sei als das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anmelder:
"Die Anmelder der Demonstrationen sind hierbei lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen, welcher nur eine geringere Schutzintensität zukommt.
Eine Gefährdung der Betroffenen (....) durch die Preisgabe ihrer Identität ist vorliegend nicht ersichtlich. Anders als im Falle der "Pegida"-Organisatoren in Dresden gibt es in Würzburg keine konkreten Anhaltspunkte für beabsichtigte Übergriffe auf die Veranstalter der Demonstrationen. Eine bloß abstrakte Gefahr und die Aussage, schlechte Erfahrungen mit der Presse gemacht zu haben sowie Übergriffe aus der linken Szene zu befürchten, ist nicht geeignet, das Informationsinteresse des Antragstellers einzuschränken.
Überdies stehen zumindest die verantwortlichen Personen, die u.a. auch als Redner bei den "Wügida"-Demonstrationen auftreten, bereits im Licht der Öffentlichkeit, sodass die Bekanntgabe ihrer Namen darüber hinaus nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung führt.
Dem gegenüber besteht aktuell ein überragendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die sogenannten "Pegida"-Demonstrationen. Dieses relativ neue Phänomen beherrschte in den vergangenen Wochen und Monaten die bundesweite und regionale Berichterstattung in allen Medien sowie die öffentliche Diskussion. Zur journalistischen Auseinandersetzung und fundierten Darstellung der Hintergründe und Motive der Bewegung zählt es auch, sich mit den verantwortlichen Persönlichkeiten, die hinter „Pegida" bzw. „Wügida" stehen, auseinanderzusetzen."
VG Würzburg, Beschluss vom 13.02.2015, Az.: W 7 E 15.81