Das Landgericht Detmold hat mit Urteil vom 08. Juli 2015 entschieden, dass die Videoüberwachung eines Nachbargrundstücks unzulässig ist und die Videoüberwachungsanlage zu beseitigen ist.
Sachverhalt
Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück in Bad Salzuflen einen Gewerbebetrieb, bestehend aus Büroräumen und einem Hallengebäude. Auf dem benachbarten Grundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus, in welchem die Klägerin wohnt. Ende des Jahres 2012 installierte der Beklagte an jeder Grundstücksseite von außen wahrnehmbare Videokameras.
Die insgesamt vier Kameras reagieren bei Bewegungen und nehmen dann Bilder in kurzen zeitlichen Abständen auf, die nach vier Wochen gelöscht werden. Zwei der Kameras erfassten u.a. auch Teile des von der Klägerin bewohnten Nachbargrundstücks, wobei der Umfang zwischen den Parteien streitig war.
Mit ihrer im März 2014 beim Amtsgericht Lemgo eingereichten Klage forderte die Klägerin, dass der Beklagte diese zwei Kameras entferne. Hilfsweise verlangte sie die Einstellung der Kameras so, dass das von ihr bewohnte Grundstück nicht mehr erfasst werde. Sie machte geltend, den Gedanken, Tag und Nacht überwacht zu werden, nicht ertragen zu können und insofern schon unter psychischen Beeinträchtigungen (Unruhe, Schlaflosigkeit) zu leiden.
Der Beklagte wandte demgegenüber ein, dass er die Kameras installiert habe, um sein Eigentum vor Einbrüchen und Vandalismus zu schützen. Hinzu komme, dass die Klägerin regelmäßig rechtswidrig sein Grundstück befahre, auf diesem rangiere oder ihren Pkw dort abstelle. Auch deswegen habe er die Kameras installiert. Ein Verstellen der Kameras sei ihm nicht zumutbar, da dann sein Grundstück nicht mehr ausreichend abgedeckt sei.
Entscheidung Vorinstanz
Das Amtsgericht Lemgo verurteilte den Beklagten im Februar 2015 zur Entfernung der Kameras. Die von diesem hiergegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg.
Entscheidung LG Detmold
Ebenso wie das Amtsgericht vertrat das Landgericht Detmold die Auffassung, dass die Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife.
Das gelte selbst dann, wenn der Beklagte in der Zwischenzeit die Kameras so ausgerichtet habe, dass sie nur noch sein Grundstück erfassten, weil die Klägerin weiterhin objektiv und ernsthaft eine Überwachung befürchten müsse (sog. Überwachungsdruck - (...))
Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin werde nicht durch berechtigte Überwachungsinteressen des Beklagten überwogen. Videosequenzen über Diebstähle oder Sachbeschädigungen auf seinem Grundstück habe der Beklagte nicht vorgelegt. Es sei auch nicht ersichtlich, warum auch während der Betriebszeit des Unternehmens Videoaufzeichnungen erforderlich seien, um Straftaten zu verhindern.
Etwaige Rechtsverstöße der Klägerin durch rechtswidrige Benutzung seines Grundstücks könne der Beklagte durch weniger einschneidende Maßnahmen dokumentieren.
Ungeachtet dessen genüge die Ausgestaltung der Überwachung im Streitfall auch nicht den Anforderungen des § 6 Bundesdatenschutzgesetz, insbesondere wegen fehlenden Hinweises auf die Videoüberwachung und eine unverzügliche Löschung der Daten.
LG Detmold, Urteil vom 13.07.2015, Az.: 10 S 52/15
Quelle: PM des LG Detmold vom 13.07.2015