Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung des Betreuungsgeldgesetzes und anderer Gesetze zu geben.
Das Oberverwaltungsgericht hat damit die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis bestätigt.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten bei der ihm nach Art. 82 Abs. 1 GG obliegenden Ausfertigung von Gesetzen zum Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung gehöre. Für diesen Kernbereich bestehe ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse.
Der Senat hat zudem die Eilbedürftigkeit verneint, weil der Pressevertreter nicht glaubhaft gemacht habe, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung zu dem von dem Bundesverfassungsgericht bereits für nichtig erklärten Betreuungsgeldgesetz sowie weiterer Gesetze bestünden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2016, Az.: OVG 6 S 56.15