OLG Hamburg: Veröffentlichung der Gegendarstellung in der gleichen Rubrik wie Erstmitteilung sowie Ankündigung im Inhaltsverzeichnis erforderlich

Das OLG Hamburg hatte sich in seinem Urteil vom 27.10.2009 mit dem Anspruch auf Gegendarstellung wegen falscher Berichterstattung zu beschäftigen und erkannte im dortigen Fall u.a. einen Anspruch auf Ankündigung der Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis des in Rede stehenden umfangreichen Magazins.

Das OLG Hamburg hatte sich in seinem Urteil vom 27.10.2009 mit dem Anspruch auf Gegendarstellung wegen falscher Berichterstattung zu beschäftigen und erkannte im dortigen Fall u.a. einen Anspruch auf Ankündigung der Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis des in Rede stehenden umfangreichen Magazins.

Durch eine einstweilige Verfügung war der dortigen Antragsgegnerin, Herausgeberin des Magazins, auf Antrag der Antragstellerin, der Betroffenen, auferlegt worden, unter gleichzeitiger Erwähnung im Inhaltsverzeichnis eine Gegendarstellung mit folgendem Text zu veröffentlichen:

"Gegendarstellung

In D... S... Nr.. /2009 schreiben Sie in dem Artikel mit der Überschrift "P... D.. P... ..." über mich:

"Die Ex-Ehefrau heiratet sich die Popularität erst an. War vor der Heirat meist ein Niemand… bis sie… kennenlernte, ihren L… J... E…"

Hierzu stelle ich fest:

Ich war niemals mit Herrn L... verheiratet. … "

Hiergegen legte die Antragsgegnerin Berufung beim OLG Hamburg ein, die jedoch zurckgewiesen wurde. Das OLG Hamburg führte aus, dass das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen hätte, weil die Antragsgegnerin gemäß § 11 Hamburgisches Pressegesetz (HPG) zum Abdruck der verlangten Gegendarstellung verpflichtet war, insbesondere war die Antragsgegnerin verpflichtet, die Gegendarstellung im gleichen Teil des Magazins wie die Erstmitteilung abzudrucken und hierauf im Inhaltsverzeichnis hinzuweisen; der vom Magazin vorgenommene Abdruck in der Rubrik Leserbrief genügte nicht den Anforderungen des Pressegesetzes.

"Das berechtigte Interesse der Antragstellerin am Abdruck der Gegendarstellung ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin in der Rubrik Leserbriefe auf Seite 15 der Ausgabe „D... S...“ ../2009 eine Korrektur veröffentlichte, die richtigstellte, dass die Antragstellerin nicht mit Herrn L... verheiratet war. Denn abweichend von der Regelung in § 11 Abs. 3 S. 1 HPG befand sich die Korrektur nicht im gleichen Teil des Druckwerks wie die Erstmitteilung, die im Teil „Medien“ abgedruckt war. Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die zwischen Leserbriefen abgedruckte Korrektur den gleichen Leserkreis erreichte wie die Erstberichterstattung, zumal sie nach einer anderen, längeren Korrektur ohne weitere Hervorhebung veröffentlicht wurde, ohne im Inhaltsverzeichnis angekündigt zu sein."

Auch eine von der Anftragsgegnerin bei Abdruck der verlangten Gegendarstellung zu befürchtende Irreführungsgefahr der Leser wies das OLG Hamburg zurück und führte aus:

"Was die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Irreführung durch die Gegendarstellung angeht, so kann der Senat nicht erkennen, dass der Eindruck entsteht, die Antragstellerin sei mit Herrn L... nicht liiert gewesen. Insbesondere im Zusammenhang mit dem – in der Gegendarstellung referierten – Inhalt der Erstmitteilung, die Antragstellerin habe sich die Popularität erst angeheiratet und sei bis zur Heirat ein Niemand gewesen, versteht der Leser die klare Feststellung


„Ich war niemals mit Herrn L... verheiratet.“


nur in genau diesem Sinn, ohne Überlegungen darüber anzustellen, ob die Antragstellerin etwa gar keine Beziehung zu ihm hatte."


Die Verpflichtung zur Ankündigung der Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis begründete das Gericht mit dem Hinweis, dass der beanstandete Artikel seinerzeit ebenfalls im Inhaltsverzeichnis angekündigt war:

"Da der beanstandete Artikel im Inhaltsverzeichnis des Magazins „D... S...“ aufgeführt war, konnte die Antragstellerin nach dem aus § 11 Abs. 3 HPG folgenden Grundsatz der Waffengleichheit verlangen, dass auch die Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis angekündigt würde.(...) Die Funktion des Inhaltsverzeichnisses, dem Leser zu erleichtern, ihn interessierende Artikel leicht aufzufinden und eine Auswahl unter der Vielzahl der Beiträge zu treffen, [hat] bei einem so umfangreichen Magazin wie dem Magazin "D... S..." besondere Bedeutung und eine dort nicht erwähnte Gegendarstellung [würde] von vielen Lesern, die das Heft nicht konzentriert und Seite für Seite lesen, übersehen [...]"

Urteil, OLG Hamburg vom 27.10.2009, 7 U 39/09