Facebook: "Like"-Button verstößt gegen Datenschutz

Facebook: "Like"-Button verstößt gegen Datenschutz

Das Landgericht Düsseldorf hat am 09.03.2016 entschieden, dass die Einbindung des „Like“-Buttons von Facebook auf gewerblichen Webseiten gegen Datenschutzrecht verstößt, wenn Besucher vor der Datenerhebung nicht ausreichend über die Datenweitergabe an Facebook aufgeklärt und ihre Zustimmung zur Datenweitergabe nicht erteilt haben.

Sachverhalt: VZ klagt gegen Peek & Cloppenburg wegen "Like"-Button

Die Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen verklagte Peek & Cloppenburg wegen der Einbindung des „Like“-Buttons auf der Website "Fashion ID". Auf der Webseite befand sich bis zur Abmahnung durch die VZ und ohne, dass ein schriftlicher Vertrag zwischen der Beklagten und einer Facebook -Gesellschaft bestand, auf der Startseite am unteren rechten Rand ein Kasten, der auf den Auftritt der Beklagten bei Facebook hinweist ("Like-Button“). In diesen Kasten war die Funktion „Gefällt mir“ integriert. Hierdurch bestand die Möglichkeit, direkt auf der Seite der Beklagten die Facebook-Funktion „Gefällt mir“ durch Anklicken des entsprechenden Buttons zu nutzen. Unterhalb des Buttons befand sich die Angabe, wie viele FB-Nutzer den Button bereits betätigt hatten. Waren die FB-Nutzer in ihr Profil eingeloggt, so wurden weiterhin verschiedene Profilbilder von FB-Nutzern abgebildet, die die Funktion „Gefällt mir“ bezüglich des Auftritts der Beklagten bereits genutzt hatten.

Ferner hielt die Beklagte auf ihren Webseite eine von jeder Unterseite mittels Link erreichbare Datenschutzerklärung vor. In dieser informiert sie Besucher über Art und Umfang der Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten während des Bestellprozesses und der sonstigen Nutzung. Unter der Ziff. VI.3. der Datenschutzerklärung gibt die Beklagte Hinweise zur Nutzung sog. Social Plugins. Die Beklagte weist die Internetnutzer darauf hin, dass es, um die Speicherung ihrer Daten und eine Verknüpfung mit den in dem sozialen Netzwerk gespeicherten Informationen zu verhindern, ratsam sei, sich zuvor aus dem entsprechenden sozialen Netzwerk auszuloggen. Auch sei es möglich, die Funktion der Plugins der sozialen Netzwerke mit sog. Add-Ons für den Browser zu blockieren. In der Datenschutzerklärung ist auch ein Link auf die Datenschutzerklärung der Betreiberin des FB-Plugins enthalten, die eine Information über die dort stattfindenden Datenerhebungs- und Verarbeitungsvorgänge enthält.

Die Verbraucherzentrale vertrat die Ansicht, die in Rede stehende Integration des „Like“-Buttons verstoße gegen Wettbewerbs- und Telemedienrecht, da schon beim einfachen Aufrufen einer Website Daten über das Surfverhalten des Kunden an Facebook weitergeleitet würden, und zwar unabhängig davon, ob der Seitenbesucher einen Facebook-Account habe oder nicht. Die Seitenbesucher würden über die Datenweitergabe vorher weder informiert noch könnten sie ihr widersprechen.

Urteil: Facebook-"Like"-Button ohne vorherige Aufklärung und Zustimmung datenschutzrechtswidrig

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage der Verbraucherzentrale überwiegend statt. Die Nutzung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ auf der Webseite der Beklagten, ohne dass die Beklagte die Webseitennutzer vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufklärt, verstoße gegen § 13 TMG und sei daher zugleich wettbewerbswidrig.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG hat der Betreiber eines Telemediendienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Dieser Pflicht ist die Beklagte hinsichtlich ihrer Internetseite in dem Stand, der der gerichtlichen Beurteilung unterliegt, nicht nachgekommen.

Erhebung personenbezogener Daten bei Webseitenbesuch

Bereits mit dem Besuch der Webseite der Beklagten werden Nutzungsdaten, also Daten, die erforderlich sind, um eine Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen erhoben. Hierbei handele es sich um personenbezogene Daten, nämlich Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person:

Nutzer der Beklagtenseite, die bei deren Aufruf auf Facebook eingeloggt sind, können mittels der IP-Adresse direkt ihrem FB-Konto zugeordnet werden, so dass für diese Gruppe ein Personenbezug gegeben ist. Auch bei FB-Nutzern, die sich zwar ausloggen, jedoch nicht ihre Cookies löschen, kann mittels gesetzter Cookies eine Zuordnung erfolgen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass Facebook mit seinen Millionen aktiven Nutzern über ein erhebliches Sonderwissen verfügt, das die Betreiber mit den gewonnenen Daten verknüpfen könne.

Datenübermittlung an Facebook für Webseitenbetrieb nicht erforderlich

Den Einwand der Beklagten, die Datenübermittlung sei nach §  15 TMG gerechtfertigt, da sie für das Funktionieren und den Betrieb der Webseite der Beklagten erforderlich sei, wies das Gericht zurück.

"Der Begriff der Erforderlichkeit impliziert ein enges Verständnis des Umfangs der Ausnahmeregel. Der „Gefällt mir“-Button ist für den Betrieb der Seite der Beklagten nicht unabdinglich. Vielmehr ist sie, wie jede Webseite, auch ohne Social Plugins zu betreiben und für die Nutzer aufzurufen. Eine große Verbreitung der Plugins oder Vorteile für die Beklagte aufgrund eines Marketing-Effekts führen nicht dazu, dass diese das Plugin in der beanstandeten Weise zwingend einzusetzen hätte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bedeutet ein solches Verständnis kein Verbot der Einbindung externer Dienste in eine Webseite (...). Will die Beklagte weiterhin die Vorteile einer Verknüpfung mit Facebook nutzen, so muss sie lediglich die Rechte derer, die eine Drittweitergabe ihrer Daten weder erwarten, noch wünschen, angemessen beachten, etwa durch das von ihr nunmehr auch angewendete sog. „2 Klick-Verfahren“, bei dem der Datenweiterleitung eine Einverständnisabfrage vorgeschaltet ist. Es wird der Beklagten hiernach nicht unmöglich gemacht, Drittinhalte einzubinden. Die Beklagte hat zu dem nicht einmal vorgetragen, in welcher Weise die Einbindung genau in der beanstandeten Form wirtschaftlich notwendig ist, um ihr Angebot im Internet vorzuhalten oder eine auf der Verkaufsseite geäußerte Meinung (stärker) zu verbreiten.“

Belehrung über FB-Plugin in Datenschutzerklärung keine Einwilligung

Auch den Einwand der Beklagten, die Webseitenbesucher hätten in die Datenerhebung und Weitergabe an Facebook eingewilligt, wies das Gericht zurück. In Betracht kam nur eine elektronische Einwilligung; deren Voraussetzungen lagen aber nicht vor:

"Eine elektronische Einwilligung ist zulässig, sofern sie die Voraussetzungen des §  13 Abs. 2 TMG erfüllt. Danach ist u. a. sicherzustellen, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat. Dies setzt eine aktive Handlung des Nutzers, wie etwa das Setzen des Häkchens in einer Checkbox, voraus (...). Eine Einwilligung ist zudem nur zulässig, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Weiter ist er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie ggf. auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen (...). Dies bedeutet, dass eine Einwilligung freiwillig und informiert zu erfolgen hat. Die Einwilligung muss der Datenverarbeitung vorangehen und darf nicht erst nachträglich eingeholt werden. Die Einwilligung wiederum verlangt, dass der Nutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher unterrichtet wird (...).

Dass die Besucher der Beklagtenwebseite in diesem Sinne in die Datenübermittlung an Facebook eingewilligt haben, behauptet die Beklagte nicht. Bevor das Plugin auf der Webseite der Beklagten erschien und die Datenweitergabe erfolgte, war durch die Besucher nichts diesbezügliches zu erklären oder anzuklicken. Auch hinsichtlich der Nutzer, die ein Facebook-Konto im Wissen um die Datenschutzrichtlinie von Facebook angelegt haben, ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht, dass diese um die Nutzung auf der Seite der Beklagten konkret wussten oder sich einverstanden erklärten. Die Belehrung über Plugins an sich genügt hierfür nicht.“

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, Az: 12 O 151/15

Hinweis

Die Verbraucherzentrale hatte insgesamt sechs Unternehmen (HRS, Nivea, Payback, Eventim, Peek & Cloppenburg und KIK) abgemahnt, die auf ihren Webseiten den "Like"-Button eingebunden hatten. Vier der abgemahnten Unternehmen gaben eine Unterlassungserklärung ab, gegen die zwei verbliebenden (Peek & Cloppenburg und Payback) erhob die Verbraucherzentrale Klage.

Peek& Cloppenburg hat die Plugin-Einbindung mittlerweile auf seiner Webseiten „Fashion ID“ geändert. Nutzer dieser Website müssen nunmehr Social-Media-Dienste explizit aktivieren und stimmen hierdurch zu, dass Daten an die Betreiber der sozialen Netzwerke übertragen werden.