Facebook muss keine Auskunft über Messenger-Nutzerdaten erteilen

Facebook muss Messenger-Nutzerdaten nicht herausgeben

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 06.09.2018 entschieden, dass Facebook nicht verpflichtet ist, Betroffenen die Nutzerdaten (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse) von Verfassern rechtswidriger Inhalte, die über den Facebook-Messenger-Dienst verschickt wurden, zu erteilen. Dafür – so das Gericht - fehle es derzeit an einer gesetzlichen Grundlage, da der Facebook-Messenger-Dienst kein soziales Netzwerk ist, sondern (wie z. B. WhatsApp) dem privaten Austausch von Nachrichten diene.

Sachverhalt: Betroffene verlangt von Facebook Auskunft über Daten eines Nutzers des Messengers

Die Antragsgegnerin, Facebook, betreibt neben der Webseite www.facebook.com auch einen Messenger-Dienst. Über diesen Dienst können private Nachrichten an einzelne Personen oder Gruppen versendet werden, ohne dass die Nutzer dafür bei Facebook registriert sein müssen. Bei Facebook registrierte Nutzer können über den Messenger angeschrieben werden.

Über den Facebook-Messenger wurden von drei verschiedenen Nutzerkonten die Antragstellerin beleidigende Nachrichten an ihre Freunde und Familienangehörige versendet.

Die Antragstellerin verlangte von Facebook, ihr Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer, ihre Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen zu erteilen. Da Facebook eine solche Auskunft ablehnte, erhob die Antragstellerin eine Auskunftsklage gegen Facebook.

Das Landgericht wies die Klage der Antragstellerin zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

Urteil: Facebook muss keine Messenger-Nutzerdaten an Betroffene herausgeben

Auch die Beschwerde der Antragstellerin hatte jedoch keinen Erfolg. Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main fehlt es derzeit an einer gesetzlichen datenschutzrechtlichen Grundlage, die es Facebook erlauben würde, Messenger-Nutzerdaten an Dritte herauszugeben.

Facebook-Messenger-Dienst kein soziales Netzwerk

Zwar sei § 14 Abs. 3 TMG auf Facebook anwendbar, soweit es um Kommunikation in seinem sozialen Netzwerk gehe. Der Facebook-Messenger sei jedoch kein soziales Netzwerk, da er nur dem privaten Austausch von Nachrichten diene. Ebenso wie bei WhatsApp handele es sich bei dem Messenger-Dienst um ein Mittel der Individualkommunikation.

§ 14 Abs. 3 TMG erfasse jedoch nach seinem derzeitigen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers nur solche Diensteanbieter, die ein soziales Netzwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG betreiben. So habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 1 NetzDG deutlich darauf hingewiesen, dass Individualkommunikation von dem Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen ist.

§ 14 Abs. 3 TMG genießt Vorrang vor allgemeinem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch

Da es sich bei § 14 Abs. 3 TMG um eine speziellere Norm handele, verdränge diese den allgemeinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft.

Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass dies für Betroffene misslich sei, jedoch könne dieses unbefriedigende Ergebnis nur der Gesetzgeber ändern. So könnte er z.B. einen Auskunftsanspruch n entsprechender Anlehnung an § 101 UrhG schaffen.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.09.2018, Az. 16 W 27/18