YouTube: Neue Regeln für Hochladen nutzergenerierter Inhalte!

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Seit dem 01.08.2021 gelten neue Regeln im Urheberrecht. Neben Änderungen im Urheberrechtsgesetz selbst, trat am 01.08.2021 das neu geschaffene „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“ („UrhDaG“) in Kraft. Danach müssen große Online-Plattformen wie YouTube, Facebook, Instagram oder TikTok neue Regeln beachten, wenn sie von Nutzer:innen hochgeladene Inhalte öffentlich wiedergeben. Die neuen Regeln sind alles andere als einfach. Nachstehend der Versuch, etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Grundsatz: Plattformen haften unmittelbar für urheberrechtswidrige Inhalte von Nutzern

Nach § 1 Abs. 1 UrhG sind Plattformen wie YouTube & Co. künftig für alle Inhalte, die dort hochgeladen werden, grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich. Dies bedeutet eine erhebliche Abkehr von der bisherigen Rechtslage, hafteten die Plattformen bisher erst nach Kenntnis, und dann auch nur, sofern sie die Inhalte nicht löschten. Seit dem 01.08.2021 haften die Plattformen so, als ob sie die Inhalte selbst hochgeladen hätten, also auch auf Unterlassung und Schadensersatz.

Ausnahmen von der Haftung der Plattformen für Urheberrechtsverletzungen

Dieser urheberrechtlichen Verantwortlichkeit können sich Plattformen nunmehr nur noch in den folgenden drei Konstellationen entziehen:

  • es besteht ein Lizenzvertrag mit den Rechteinhaber:innen (§ 4 UrhDaG),
  • es handelt sich um eine gesetzlich erlaubte Nutzung (§ 5 UrhDaG), oder
  • sie haben die ihnen obliegenden Verkehrspflichten eingehalten (§ 1 Abs. 2 UrhDaG).

Lizenzvertragliche Erlaubnis (§ 4 UrhDaG)

Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit der Plattformen entfällt, wenn den Plattformen die Nutzung vertraglich erlaubt ist. Dabei sind die Plattformen gem. § 4 Abs. 1 UrhDaG verpflichtet, „bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen“, um die entsprechenden Rechte bei den Rechteinhaber:innen einzuholen. Welche Anforderungen an diese Anstrengungen zu stellen sind, folgt aus § 4 Abs. 1 S. 2 UrhDaG. Danach müssen die Plattformen die Nutzungsrechte erwerben, die ihnen angeboten werden, die über bekannte repräsentative Rechtsinhaber:innen verfügbar sind oder über Verwaltungsgesellschaften (VG) erworben werden können. Im Gegenzug erhalten Rechteinhaber:innen einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen (§ 4 Abs. 3 UrhDaG), der jedoch nur durch VG geltend gemacht werden kann (§ 4 Abs. 4 UrhDaG).

Ist den Plattformen die Nutzung durch Rechteinhaber:innen erlaubt worden, erstreckt sich diese Erlaubnis auch auf die Nutzer:innen, sofern diese nicht kommerziell handeln und keine erheblichen Einnahmen erzielen (§ 6 Abs.1 UrhDaG). Umgekehrt wirkt eine Erlaubnis der Nutzer:innen, ein Inhalt auf der Plattform zu nutzen, auch zugunsten des Plattformbetreibers.

Gesetzlich erlaubte Nutzung (§ 5 UrhDaG)

Ferner haften die Plattformen nicht, sofern die Nutzung eines Inhalts gesetzlich erlaubt. Anders als die in § 9 UrhDaG definierten „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“ sind die gesetzlich erlaubten Nutzungen generell, und zwar für private und kommerzielle Zwecke zulässig. Dazu zählen insbesondere Zitate (§ 51 UrhG), Karikaturen, Parodien und Pastiches (§ 51a UrhG), die auf den Plattformen genutzt werden können, ohne dass es dafür eine zeitliche oder größentechnische Begrenzung gibt und ohne dass dafür die Nutzungsrechte eingeholt werden müssen. Rechteinhaber:innen steht in diesen Fällen ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen die Plattformen zu, der jedoch nur durch eine VG geltend gemacht werden kann (§ 5 Abs. 2 UrhDaG). Gegenüber Nutzer:innen besteht ein solcher Vergütungsanspruch nicht.

Eine besondere Bedeutung wird in Zukunft wohl dem „Pastiche“ zukommen, erweitert er die Nutzungsrechte von urheberrechtlich geschützten Inhalten über die bekannten Formen des Zitats, der Parodie und Karikatur hinaus. Unklar ist jedoch (noch), was genau ein Pastiche ist, wird der der Begriff im Gesetz nicht definiert. Üblicherweise versteht man unter einem Pastiche ein Werk, das offen das Werk eines anderen imitiert. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele „Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction, Cover oder Sampling“. Erst die Gerichte werden jedoch klären, welche Voraussetzungen diese Werkformen im Detail erfüllen müssen, um als „angemessen“ und somit gesetzlich erlaubt eingestuft zu werden.

Einhaltung von Verkehrspflichten (§ 1 Abs. 2 UrhDaG)

Schließlich sind die Plattformen für Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich, wenn sie die ihnen obliegenden Verkehrspflichten eingehalten haben (§ 1 Abs. 2 UrhDaG). Hier kommen nun die umstrittenen Upload-Filter ins Spiel. Damit diese nicht mehr sperren als sie sollen, sieht das UrhDaG ein mehrstufiges, relativ kompliziertes Blockierungsverfahren in den §§ 7 – 11 UrhDaG vor.

Einfache Blockierung (§ 8 UrhDaG)

So sind die Plattformen verpflichtet, auf Verlangen von Rechteinhaber:innen Inhalte zu blockieren, sofern diese einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Inhalts geben. Hierbei handelt sich um das bereits bekannte Notice-and-Takedown-Verfahren. Gegen die Blockierung können sich Nutzer:innen mit einer Beschwerde zur Wehr setzen (§§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 3 UrhDaG).

Qualifizierte Blockierung (§ 7 UrhDaG)

Ferner können Rechteinhaber:innen bereits vor dem Upload verlangen, dass bestimmte Inhalte auf der Plattform nicht öffentlich wiedergegen werden, sofern sie dem Plattformbetreiber die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. In diesem Fall darf der Inhalt gar nicht erst auf der Plattform online gehen. Der Plattformbetreiber muss in diesem Fall den hochladenden Nutzer umgehend über die Blockierung des von ihm hochgeladenen Inhalts informieren und diesen auf sein Beschwerderecht (§ 14 UrhDaG) hinweisen.

§ 7 Abs. 2 UrhDaG sichert im Zusammenspiel mit dem in §§ 9 - 11 UrhDaG geregelten Verfahren, dass die qualifizierte Blockierung nicht zu der politisch unerwünschten unverhältnismäßigen Blockierung von Inhalten durch Upload-Filter führt. Denn das Gesetz will vermeiden, dass von Nutzern hochgeladene Inhalte, deren Nutzung gesetzlich erlaubt ist oder bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verfügbar sind.

Mutmaßlich erlaubte Nutzungen (§ 9 UrhDaG)

Prozedural wird dies mit einer widerleglichen Vermutung der Rechtmäßigkeit bestimmter Nutzungen nach § 9 UrhDaG abgesichert. So definiert § 9 Abs. 2 UrhDaG bestimmte Nutzungen als „mutmaßlich erlaubte Nutzung“. Darunter fallen

  • nutzergenerierte Inhalte, die weniger als die Hälfte eines Werks eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten,
  • die Werkteile mit anderem Inhalt kombinieren,
  • Werke Dritter nur geringfügig nutzen (§ 10 UrhDaG) oder als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind (§ 11 UrhDaG).

Diese Nutzungen sind nicht per se urheberrechtlich erlaubt. Das Gesetz bezeichnet sie deshalb als „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“. Das bedeutet, dass solche Nutzungen nur die Vermutung begründen, zulässig zu sein und deshalb nicht sofort blockiert werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Nutzung gegen Urheberrechte verstößt oder nicht von einer urheberrechtlichen Schranke (z.B. Zitatrecht) gedeckt sind, kann der Inhalt nachträglich blockiert werden.

Geringfügige Nutzungen (§ 10 UrhDaG)

Was als „geringfügig“ gilt, steht in § 10 UrhDaG:

  • bis zu 15 Sekunden je eines Videos oder Musikstücks
  • bis zu 160 Zeichen je eines Textes
  • bis zu 125 Kilobyte je eines Fotos, Bildes oder einer Grafik

Die vier Werkarten (Video, Musik, Text und Bild) dürfen dabei miteinander bzw. untereinander kombiniert werden. "Geringfügigkeit“ setzt jedoch voraus, dass die Nutzung nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dient.

Zudem umfasst die Bagatellschranke nur solche Nutzungen, die nicht mehr „als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter” beinhalten. Diese Regel soll „kurze“ Werke vor einer wesentlichen oder gar vollständigen unerlaubten Vervielfältigung schätzen. Daher müssen die Originalwerke eine gewisse Länge haben (Originalvideo oder -musikstück mind. 30 Sekunden, Originaltext mind. 320 Zeichen).

Schließlich gilt die Bagatellschranke nicht für laufende Filmpremieren oder Live- und Sportveranstaltungen. Diese gelten bis zum Ende ihrer Übertragung nicht als „geringfügig“ und dürfen während der Übertragung nicht veröffentlicht werden. Die Rechteinhaber*innen müssen jedoch vorab von den Plattformen verlangen, dass die (Live-)Übertragung blockiert wird.

Kennzeichnung als "legaler Inhalt" (§ 11 UrhDaG)

Wenn diese Bagatellschranke nicht greift, können Nutzer:innen Inhalte noch als „legale Nutzung“ (= gesetzlich erlaubte Nutzungen gem. § 5 UrhDaG, z.B. Zitat, Karikatur, Parodie, Pastiche) kennzeichnen. Rechteinhaber:innen steht in diesen Fällen ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen die Plattform zu, der jedoch wiederum nur durch eine VG geltend gemacht werden kann (§ 5 Abs. 2 UrhDaG). Gegenüber den Nutzer:innen besteht ein solcher Vergütungsanspruch nicht.

Wie ein Inhalt als „legaler Inhalt“ gekennzeichnet werden kann, ist in § 11 UrhDaG geregelt:

  • Wenn der hochzuladende Inhalt eigentlich automatisiert blockiert werden soll, weil der Rechteinhaber das so im Upload-Filter hinterlegt hat (§ 7 UrhDaG) und keine geringfügige Nutzung (§ 10 UrhDaG) vorliegt, bekommt der Nutzer von YT eine Info.
  • In dieser muss YT den Nutzer darauf hinweisen, dass er den Inhalt nur hochladen darf, wenn er gesetzlich erlaubt ist
  • Dann hat der Nutzer die Möglichkeit, seinen Upload als „gesetzlich erlaubt“ zu kennzeichnen (sog. Pre-Flagging)

Alle auf YouTube & Co. seit dem 01.08.2021 hochgeladenen Inhalte durchlaufen daher einen sog. Pre-Check, bevor Pre-Flagging überhaupt möglich ist. Die Upload-Filter sind damit von Anfang an auf scharf geschaltet. Das führt allerdings zu Problemen, wenn zum Zeitpunkt des Uploads durch den Nutzer noch kein Sperrverlangen des Rechteinhabers vorliegt, denn Nutzer können ihre Beiträge nicht vorsichtshalber als „erlaubt“ flaggen. Erst wenn ein Rechteinhaber von YT verlangt, dass von Nutzer:innen (ggf. bereits vor Jahren) auf YouTube & Co. hochgeladene Inhalte zu blockieren, muss die Plattform den Nutzer informieren. Dieser hat dann 48 Stunden Zeit, um zu reagieren. Damit ist auch ein Post-Flagging möglich, aber nur als Reaktion auf ein Sperrverlangen des Rechteinhabers. Der Inhalt gilt dann innerhalb der 48 Stunden auch ohne Flagging als „mutmaßlich erlaubt.“

Rechtsbehelfe, insbesondere Beschwerdeverfahren (§ 13 ff UrhDaG)

Die Teilnahme an den in § 13 ff UrhDaG vorgesehenen internen/externen Beschwerdeverfahren bzw. Streitbeilegungsverfahren ist sowohl für Rechteinhaber:innen als auch Nutzer:innen freiwillig (§ 13 UrhDaG). Diesen können ihre jeweiligen Ansprüche auch vor Gericht durchsetzen.

Internes Beschwerdeverfahren (§ 14 UrhDaG)

14 UrhDaG regelt erstmals gesetzlich ein internes Beschwerdeverfahren, das „wirksam, kostenfrei und zügig“ ablaufen und wie folgt funktionieren soll:

Wurde ein Inhalt vom Upload-Filter erkannt, der „mutmaßlich zulässig“ (§ 9 Abs. 2 UrhDaG) ist, muss die Plattform den Rechteinhaber informieren. Dieser kann dann überprüfen lassen, ob der Inhalt tatsächlich „legal“ genutzt wird. Dafür muss er eine Beschwerde einlegen und dies begründen. Sodann wird dem Nutzer mitgeteilt, dass der Rechteinhaber Beschwerde eingelegt hat und der Nutzer dazu Stellung nehmen kann. Innerhalb von einer Woche muss ein entsprechend geschulter Mensch der Plattform nach Eingang der Beschwerde entscheiden. Wenn Inhalte zu Unrecht blockiert werden, können auch Nutzer eine Beschwerde bei der Plattform einreichen. Dann muss der Rechteinhaber wiederum informiert werden und die Plattform wiederum innerhalb von einer Woche entscheiden.

Externes Beschwerdeverfahren (§ 15 UrhDaG)

Gem. § 15 UrhDaG kann sich der Plattformbetreiber zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 UrhDaG auch einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen.

Außergerichtliche Streitbeilegung (§ 16 UrhDaG)

Gem. § 16 UrhDaG können Rechteinhaber:innen und Nutzer:innen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Blockierung und öffentliche Wiedergabe von Inhalten durch eine Plattform sowie über Auskunftsrechte (§ 19) eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle anrufen.

Praxishinweis:

Schon der kurze Überblick belegt, dass die neuen Regelungen kompliziert sind. Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass das UrhDaG ein Kompromiss verschiedener Gruppen (Rechteinhaber:innen, Verlagen, Verwerter, Plattformen und Nutzer:innen) ist, deren Interessen nur schwer unter einen Hut zu bringen sind.

Es bleibt abzuwarten, wie die teils sehr abstrakten Regeln von den Beteiligten angewendet, umgesetzt und konkretisiert werden. Die ersten Urteile warten sicher nicht lange auf sich.