Urheberrecht und Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung hilft im Urheberrecht nicht

Häufig gehen Mandanten davon aus, dass ihre Rechtsschutzversicherung in Streitigkeiten wegen Urheberrechtsverletzungen eintritt. Dies ist leider nicht der Fall. Die Deckung im Bereich "Urheberrecht" ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Möglich ist maximal eine Deckung aus Kulanz.

Rechtsschutzversicherungen und Urheberrecht 

Keine Rechtsschutzversicherung versichert das Risiko, welches

"in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum ...steht."

Hintergrund: Die Risiken in vorstehend angeführten Bereichen sind sowohl aus der Sicht der Versicherungen als auch tatsächlich nicht übersehbar und damit unkalkulierbar. Der Versicherungsausschluß betrifft sowohl Urheber als auch wegen einer Urheberrechtsverletzung Abgemahnte. Dennoch kann man bei seiner Rechtsschutzversicherung anfragen; vielleicht übernimmt diese (und wenn auch nur aus Kulanz) ggf. die Kosten für ein Erstberatungsgespräch.

Anwaltskosten des abmahnenden Urhebers

Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, muss der Abgemahnte die dem Urheber entstandenen Anwaltskosten erstatten, die diesem im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner urheberrechtlichen Ansprüche entstanden sind. Dies natürlich nur, sofern der Abmahner sich im Innenverhältnis verpflichtet hat, seinem Anwalt solche Kosten zu zahlen. In der Praxis arbeiten Urheber und Abmahnkanzleien mitunter auch auf Basis einer "no win no fee" Abrede zusammen.

Achtung: Fordert der Abmahner die Abmahnkosten nebst Umsatzsteuer, steht dem Abgemahnten bis zur Vorlage einer Rechnung des Abmahners an ihn über die Abmahnkosten ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Anwaltskosten des wegen Urheberrechtsverletzung Abgemahnten

War die urheberrechtliche Abmahnung jedich unberechtigt (z.B. ist der Abmahner nicht Urheber) oder unwirksam (weil nicht alle formellen Anforderungen erfüllt sind), kann der Abmahner keine Abmahnkosten verlangen. Vielmehr muss der Abmahner dem Abgemahnten die diesem für die Abwehr der unberechtigten bzw. unwirksamen Abmahnung entstandenen Rechtsverteidigungskosten erstatten.