Mit einer urheberrechtlichen Abmahnung wird geltend gemacht, dass der Empfänger der Abmahnung durch eine bestimmte Handlung (z.B. Nutzung eines Fotos auf eBay, Verwendung eines Textes auf einer Webseite, durch Filesharing) fremde Urheberrechte verletzt hat.
Beseitigung und Unterlassung
In der Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen (z.B. Fotos, Texte oder Musik/Filmdateien zu löschen) und solche Urheberrechtsverletzungen in Zukunft nicht mehr vorzunehmen.
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Nach der Rechtsprechung kann die durch die Urheberrechtsverletzung indiziierte Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Eine Unterlassungserklärung ist jedoch nur ausreichend, wenn sie für den Fall der nochmaligen Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe in ausreichender Höhe vorsieht (sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung). Zu zahlen ist die Vertragsstrafe aber nur und erst, wenn die abgemahnte Rechtsverletzung nach Abgabe der Unterlassungserklärung nochmals begangen wird. Weitere vor Abgabe der Unterlassungserklärung begangene Rechtsverletzungen begründen keine Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe.
Keine Pflicht zur Unterzeichnung einer vorformulierten Unterlassungserklärung
Der Empfänger einer Abmahnung ist nicht verpflichtet, eine der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Er kann diese ändern oder gänzlich eine eigene entwerfen. Von der Unterzeichnung einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist abzuraten, da solche häufig zu weitgehende Verpflichtungen enthalten, überhöhte Vertragsstrafen und sogar die Übernahme von Abmahnkosten vorsehen. Sofern der Empfänger eine eigene Unterlassungserklärung formuliert, muss diese aber geeignet sein, die Wiederholungsgefahr vollständig zu beseitigen. Justischen Laien und selsbt Anwälten, die nicht im Urheberrecht spezialisiert sind, fällt die Formulierung einer ausreichenden Unterlassungserklärung schwer bzw. ist diesen unmöglich.
Durch Unterzeichnung einer über den begangenen Urheberrechtsverstoß hinausgehenden Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte zu mehr, als er muss. Da die Unterlassungserklärung 30 Jahre bindend ist und im Fall eines Verstoßes hohe Vertragsstrafen drohen, kann dies mit ungeahnten Folgekosten verbunden sein.
Zu weite vorformulierte Unterlassungserklärung führt zur Unwirksamkeit der Abmahnung
Vor Unterzeichnung einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist daher dringend der Rat eines fachkundigen Rechtsanwaltes einzuholen. Dies auch deshalb: Ist die vorformulierte Unterlassungserklärung zu weit und wird in der Abmahnung hierauf nicht hingewiesen, ist die Abmahnung wegen Verstoßes gegen die in § 97 a Abs. 2 UrhG vorgesehenen formellen Anforderungen an eine urheberrechtliche unwirksam. § 97 a Abs. 2 UrhG lautet wie folgt:
"Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1.Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam."
Ist die Abmahnung unwirksam, kann der Abgemahnte vom Abmahner gem. § 97 a Abs. 4 UrhG Ersatz der für die Abwehr der Abmahnung erforderlichen Aufwendungen, d.h. auch Erstattung der ihm entstandenen Anwaltkosten verlangen.
Ein Gang zum Anwalt lohnt sich daher immer!