Nutzt ein Dritter ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. ein Bild auf einer Webseite, ein Produktfoto zur Bewerbung von eBay-Angeboten), ohne die Zustimmung des Urhebers, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Rechte des Urhebers im Falle einer Urheberrechtsverletzung
Die dem Urheber im Falle einer Urheberrechtsverletzung zustehenden Rechte (§§ 97 ff UrhG) sind gerichtet auf:
- Beseitigung und Vernichtung (z.B. Löschung des Fotos auf der Webseite, Vernichtung von Plakaten, etc.)
- Unterlassung zukünftiger Verletzungen (bei Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung)
- Schadensersatz
- Auskunft
- Erstattung von Anwaltskosten
Berechnung des Schadensersatzes
Den Schadensersatz kann der Urheber dabei auf drei verschiedene Arten berechnen:
- Herausgabe des Verletzergewinns
- Ersatz des entgangenen Gewinns
- Lizenzzahlung nach der Lizenzanalogie
Durchsetzung des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren
Gibt der Verletzer auf eine außergerichtliche Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kann der Urheber den Unterlassungsanspruch in einem Eilverfahren geltend machen, d.h. Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verletzer bei Gericht beantragen. Der Vorteil eines Eilverfahrens ist, dass das Gericht schnell entscheidet (i.d.R. innerhalb von 1 - 5 Tagen) und seine Entscheidung auch ohne vorherige Anhörung des Verletzers treffen kann. Hält der Verletzter, dem eine einstweilige Verfügung zugegangen ist, diese für unberechtigt, kann er Widerspruch gegen diese einlegen, dann kommt es zur mündlichen Verhandlung, die aber ebenfalls kurzfristig anberaumt wird.
Durchsetzung von urheberrechtlichen Auskunfts- und Zahlungsansprüchen im Klageverfahren
Auskunfts-, Vernichtungs- und Zahlungsansprüche sind dagegen nicht im Eilverfahren, sondern nur im normalen Klageverfahren durchsetzbar, d.h. hier können schon einmal bis zur Entscheidung ein paar Monate ins Land gehen.
Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen kann eine Urheberrechtsverletzung auch strafrechtlich verfolgt werden.