Die dem Urheber zustehenden Rechte sind in den §§ 11 ff UrhG geregelt. Danach ist allein der Urheber berechtigt, das Werk (z.B. Foto, Text, Grafik, Webseite) zu nutzen und kann Dritten jegliche Nutzung seines Werkes untersagen.
Das Urhebergesetz unterscheidet zwischen sog. Urheberpersönlichkeitsrechten und den wirtschaftlichen Verwertungsrechten.
Urheberpersönlichkeitsrechte
Die Urheberpersönlichkeitsrechte umfassen die folgenden Rechte:
- das Veröffentlichungsrecht, d.h. das Recht zu entscheiden, ob und wie sein Werk erstmals veröffentlicht wird
- das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, d.h. das Recht zu entscheiden, ob und wie er als Urheber eines bestimmten Werkes genannt werden will
- das Entstellungsverbot, d.h. das Recht, Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten
Wirtschaftliche Verwertungsrechte
Die wirschaftlichen Verwertungsrechte umfassen insbesondere die folgenden Rechte:
- Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
- Vortrags- Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Internetrecht)
- Senderecht und Kabelweitersendungsrecht
- Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
- Bearbeitungsrecht, z.B. Kürzungen, Verbinden mit anderen Werken
- Verfilmungsgrecht, Vertonungsrecht, Übersetzungsrecht
- Werberecht, etc …