Der weit überwiegende Teil der Urheber schafft Werke nicht als freischaffender Künstler oder Unternehmer, sondern ist abhängig angestellt. Daher haben urheberrechtliche Fragestellungen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Rechtspraxis erhebliche Bedeutung. So stellt sich insbesondere die Frage, wer als Urheber gilt: Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber?
Ausgangslage: Arbeitnehmer ist Urheber
Urheber ist stets derjenige, der das Werk geschaffen hat, also der Texter, Komponist, Maler, Grafiker, Softwareentwickler. Haben mehrere ein Werk zusammen geschaffen, sind sie Miturheber.
Dies gilt auch im Arbeitsverhältnis und bei Auftragswerken, also wenn ein Urheber ein Werk als Arbeitnehmer oder Auftragnehmer für einen Dritten (Arbeitgeber, Auftraggeber) geschaffen hat. Dies gilt auch für Computerprogramme, die von Personen in Arbeits- oder Dienstverhältnissen geschaffen werden. Urheber ist und bleibt also auch hier stets der jeweilige Softwareentwickler.
Dürfen Arbeitgeber von Arbeitnehmern geschaffene Werk nutzen ?
Eine hiervon zu trennende Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber bzw. Auftraggeber berechtigt ist, ein vom Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen.
Eine Nutzungsberechtigung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers kann sich z.B. aus einer ausdrücklich (im besten Fall schriftlich) vereinbarten Nutzungsberechtigung ergeben. Wurde keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, ist die Nutzungsberechtigung des Arbeitgebers anhand der gesetzlichen Vorgaben im Urhebergesetz (§§ 43 UrhG, 69 b UrhG) zu bestimmen ist.
§ 43 UrhG: Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
Die Rechtsprechung erkennt an, dass dem Arbeitgeber bzw. Auftraggeber kraft Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag weitreichende und auch ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden, und dass sogar über das Arbeitsverhältnis (Dienstverhältnis) hinaus. Dies gilt jedoch nur für solche Werke, die der Arbeitnehmer (Auftragnehmer) im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (Dienstvertrages) und in Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten geschaffen hat.
Voraussetzung des Übergangs urheberrechtlicher Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn ist:
- das Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses,
- das Werk ist im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstanden,
- die Schaffung dieses Werkes erfolgte in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis (ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem vertraglichen Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers/Dienstnehmers)
Nach § 43 UrhG erwirbt der Arbeitgeber (Dienstherr) Nutzungsrechte an vom Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Erfüllung des Arbeitsvertrages (Dienstvertrages) geschaffenen Werken gem. der Zweckübertragungsregel nach § 31 Abs. 5 UrhG jedoch nur in dem Umfang, in dem sie für betriebliche oder dienstliche Zwecke benötigt werden.
Außervertragliche oder nichtdienstliche Werke sind von § 43 UrhG nicht erfasst. Entsprechendes gilt für Arbeitsergebnisse, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses geschaffen worden sind.
§ 69 b UrhG: Sonderregelung für Software und Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
Um die Position des Arbeitgebers (Dienstherrn) zu stärken, sieht § 69 b UrhG als gesetzliche Vermutung vor, dass der Arbeitgeber (Dienstherr) alle vermögensrechtlichen Befugnisse an der Software innehat, die der Arbeitnehmer (Dienstnehmer) "in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers“ geschaffen hat, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.
§ 69 b UrhG ist eine Sonderregelung zu § 43 UrhG. Anders als bei § 43 UrhG erwirbt der Arbeitgeber (Dienstherr) alle vermögensrechtlichen Befugnisse an den Programmierleistungen des Arbeitnehmers (Dienstnehmers). Der Programmierer ist von jeglicher Verwertung seiner Programmierleistungen ausgeschlossen. Will er diese Konsequenz vermeiden oder einschränken, muss er ausdrückliche vertragliche Regelung mit dem Arbeitgeber (Dienstherrn) treffen.