Am 09.10.2013 trat das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" in Kraft. Dieses brachte zahlreiche Verbesserungen für Verbraucher mit sich, die sich mit einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung konfrontiert sahen. Anlass für dieses Gesetz waren die in den vergangenen Jahren erfolgten zahlreichen Filesharing Abmahnungen. Die Neuerungen gelten jedoch auch für alle anderen Urheberrechtsverletzungen.
Formale Anforderungen an Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen
Durch dieses Gesetz wurden auch bestimmte formale Anforderungen an eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung eingeführt:
1.
Zukünftig muss jede Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung den Namen oder die Firma des Verletzten nennen, wenn die Abmahnung durch einen Vertreter (z.B. Anwalt) ausgesprochen wird. Diese Angaben sind besonders wichtig, wenn der Abgemahnte sich gegen die Abmahnung mit einer sog. negativen Feststellungsklage wehren will.
2.
Zudem - so aber auch schon die bisherige Rechtsprechung - muss in der Abmahnung die Rechtsverletzung genau bezeichnet werden, damit der Abgemahnte einerseits erkennen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird und er ggf. zu unterlassen hat. Andererseits ist dies erforderlich, um die Berechtigung der Abmahnung prüfen zu können. Bei Abmahnungen wegen Filesharing muss daher neben dem Titel des Filmes, Hörbuches, Songs bzw. Musikalbums u.a. die Uhrzeit, die IP-Adresse, die Ermittlungssoftware angegeben und deren Arbeitsweise und Überprüfung kurz beschrieben werden.
3.
Werden bereits in der Abmahnung - wie (jedenfalls bisher) üblich - Zahlungsansprüche geltend gemacht, müssen diese genau aufgeschlüsselt werden in Schadensersatz (Lizenzgebühr) und Aufwendungsersatzansprüche (z.B. Abmahnkosten).
Daher sind nur pauschale Vergleichsangebote unzulässig! Es darf lediglich nach einer Aufschlüsselung ein Pauschalangebot unterbreitet werden.
4.
Sofern der Abmahnung - wie (bisher) ebenfalls üblich - eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist, muss in der Abmahnung angeführt werden, ob und inwieweit diese über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der formalen Anforderungen an eine Abmahnung
Wird in der Abmahnung gegen eine der vorstehenden Vorgaben verstoßen, ist die Abmahnung unwirksam. Abgemahnte sollten jedoch auch in diesem Fall nicht die Abmahnung ignorieren und so die Gefahr einer Klage heraufbeschwören. In der Sache kann die Abmahnung nämlich dennoch zu recht ergangen sein und die Abmahnung kann wiederholt werden bzw. es droht eine Klage oder Eilverfügung.
Ist die Abmahnung unwirksam, kann der Abgemahnte gem. § 97 a Abs. 4 UrhG Erstattung der ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten verlangen.
Ebenso kann der Abgemahnte im Falle einer missbräuchlichen Abmahnung vom Abmahner Erstattung der zur Abwehr der Abmahnung erforderlichen Anwaltskosten verlangen.