Werden Urheberrechtsverletzungen (Nutzung fremder Fotos in Katalogen oder fremder Texte auf Unternehmenswebseiten) in einem Unternehmen begangen, stellt sich die Frage, wer hierfür haftet.
Haftung des Geschäftsinhabers nach § 99 UrhG
In Betracht kommt eine Haftung des Geschäftsinhabers nach § 99 UrhG. Dieser lautet wie folgt:
"Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens."
Ziel von § 99 UrhG ist es, dem Verletzten die Durchsetzung seiner Rechte zu erleichtern. § 99 UrhG begründet eine eigenständige, verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmensinhabers. Dieser soll sich nicht etwa darauf berufen können, dass die in seinem Unternehmen begangene Urheberrechtsverletzung ohne sein Wissen erfolgte und daher allein dem Verletzer zuzurechnen sei. Vielmehr wird dem Geschäftsinhaber das fremde Handeln des Verletzers als eigenes zugerechnet.
Nach § 99 UrhG haftet der Geschäftsinhaber auf Unterlassung und Beseitigung (97 Abs. 1 UrhG) und Vernichtung, Rückruf und Überlassung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke (§ 98 UrhG), wenn einer seiner Arbeitnehmer oder Beauftragten eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Nicht dagegen haftet er auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz.
Arbeitnehmer sind Arbeiter, Angestellte, Volontäre, Lehrlinge, angestellte Reisende und Vertreter. Beauftragter ist jeder, der ohne die Arbeitnehmereigenschaft zu erfüllen, in dem Betriebsorganismus tätig wird und auf dessen Handeln der Unternehmer einen gewissen Einfluss ausüben kann.
Voraussetzung einer Haftung des Geschäftsinhabers ist jedoch, dass der Arbeitnehmer bzw. Beauftragte die Urheberrechtsverletzung im Rahmen seiner Tätigkeit für den Geschäftsinhaber begangen hat. Das ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung im Rahmen der Obliegenheiten des Arbeitnehmers bzw. Beauftragten erfolgt ist. Eine private Tätigkeit, die der Arbeitnehmer bzw. Beauftragte bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im bzw. für das Unternehmen im eigenen Interesse ausübt, fällt nicht darunter, selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bzw. Beauftragte Betriebsmittel des Unternehmens benutzt.
Wichtig: Die Haftung des Geschäftsinhabers entfällt auch nicht, wenn die Urheberrechtsverletzung gegen seinen ausdrücklichen Willen erfolgte. § 99 UrhG setzt kein Verschulden beim Geschäftsinhaber voraus.
Haftung des Geschäftsführers bzw. des Vorstands bei juristischen Personen
Nach der Rechtsprechung haftet der Vertreter einer juristischen Person (Geschäftsführer oder Vorstand) für im Unternehmen von Arbeitnehmern, Angestellten etc. begangene Urheberrechtsverletzungen auf Schadensersatz, es sei denn, der Vertreter hat an den Rechtsverletzungen nicht teilgenommen und von diesen nichts gewusst. Insoweit trifft den Vertreter jedoch eine sog. sekundäre Darlegungslast dahingehend, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (so das Kammergericht, GRUR-RR 2013, 204, 205 -Foto-Nutzung).
Trägt der Geschäftsführer bzw. Vorstand vor, wer seiner (ehemaligen) Mitarbeiter konkret die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll (und nennt Name und Anschrift) genügt er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast und eine Haftung als Täter und somit auf Schadensersatz scheidet aus. Ein weiterer Vortrag des Geschäftsführers bzw. Vorstandes dazu, welche Maßnahmen er getroffen hat, um Schutzrechtsverletzungen innerhalb der Gesellschaft zu unterbinden und wie er die Wirksamkeit dieser Maßnahmen überwacht hat, ist dagegen nicht erforderlich.